Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 12,927. 56. 201. 
Ministerial-Entschließung vom 3. Sept. 1827, die Fleischbeschau betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Käönigs. 
Auf den Bericht vom 16. v. Mts., die Fleischbeschau be- 
treffend, wird der Königlichen Regierung des Untermainkreises, 
Kammer des Innern, folgende Entschließung ertheilt: 
1) Die von dem Landgerichte N. nach Verordnung der 
Königlichen Kreisregierung eingeführte Fleischbeschau, hat sich 
nach ihrem Grund und Zwecke auch auf das von Privaten zu 
ihrem Hausbedarf zu schlachtende Vieh zu erstrecken, und es 
kann daher die diesfalls von der Gemeindeverwaltung erhobene 
Beschwerde nicht berücksichtigt werden. 
2) Die Remuneration des Fleischbeschauers gehört zu den 
Lasten der Ortspolizei, und ist sonach aus den Polizeitaxen, 
und daher aus der Gemeindekasse zu bestreiten. 
Es ist demzufolge die einseitige und ohne Vernehmung von 
der Gemeindeverwaltung eingeführte Beschaugebühr um so mehr 
wieder abzustellen, als die unmittelbare Perception durch die 
Beschauer mit großen Inconvenienzen verbunden, eine Einrech- 
nung in die Fleischtaxe bei dem geringen Betrage unmögllch 
und die Belastung der Gewerbsleute mit den Kosten solcher 
zum Besten der Einwohner angeordneten Polizeianstalten un- 
statthaft sst. 
München, den 3. September 1827. 
Staatsministerium des Innern. 
An die kgl. Regierung des Untermainkreises, K. d. J., also ergangen. 
–———.. —2fX 
Nr. 2178. #. 202. 
Ministerial Entschließung vom 20. Februar 1832, die Bezüge der 
Fleischbeschauer zu N. aus Stiftungs= und Gemeindemitteln betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
In Beziehung auf die Kosten der Fleischbeschau in N. 
wird die Entschließung der Königlichen Regierung vom 8 Febr. 
v. Is. bestätigt; diese Fleischbeschau soll jedoch nicht von dem 
Landgerichte, sondern als Gegenstand der Ortspolizei von dem
	        
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