Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Magistrate, unter der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Auf- 
sicht des Landgerichts vorgenommen werden. 
München, den 20. Februar 1832. 
Staatsministerium des Innern. 
An die kgl. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 1053. 8. 203. 
Ministerial-Entschließung vom 25. Januar 1833, die Beschwerde 
der Metzger in N. wegen Einfuhr des todten Fleisches betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der Königlichen Regierung des Oberdonaukreises wird 
auf den Bericht v. 8. d. Mts. im bezeichneten Betreffe Fol- 
gendes zur Entschließung erwiedert: 
Es entspricht den Anforderungen einer geregelten Sanitäts- 
polizei, daß nur das Fleisch jenes Viehes zum Verkaufe aus- 
gesetzt werde, welches noch im lebenden Zustande von der Local- 
Polizeibehörde besichtigt und gesund befunden wurde. 
Es ist demnach strenge darauf zu sehen, daß alles Vieh, 
dessen Fleisch zum Verkaufe in N. bestimmt ist, lebendig in die 
Fleischbank daselbst gebracht, von den verpflichteten Fleisch- 
beschauern besichtigt, und wenn es zum Schlachten geeignet er- 
klärt wird, daselbst auch geschlachtet werde. Von diesen Vor- 
schriften kann nur hinsichtlich jener geringen Quantitäten Flei- 
sches eine Ausnahme gestattet werden, welche von Privaten 
zum Hausgebrauche aus der Umgebung von N. bezogen wer- 
den, wobei jedoch die in der Regierungsentschließung vom 
22. Januar 1831 bezeichneten Maßregeln zur Verhütung von 
Unterschleifen genau zu beobachten sind. 
München, den 25. Januar 1833. 
Staatsministerium des Innern. 
An die kgl. Regierung des Oberdonaukreises, K. d. J., also ergangen.
	        
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