Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

465 
  
find, so daß bereits ein Fieber hinzugetreten, so kann der Ge- 
nuß des Fleisches nicht erlaubt merden. 
6) Was das durch Beinbruch, Stoß, oder sonst eine schwere 
Verwundung, durch Aufbruch von Klee, durch Uebermästung 
verunglückte Vieh betrifft, so kann dessen Fleisch, ehe noch ein 
Fieber dazu gekommen, genossen werden, in so fern es übrigens 
bei der Beschau gut auffällt. Solches Vieh sollte wenigstens in 
den ersten zwölf Stunden nach den oben erwähnten Zufällen 
geschlachtet werden, wobei doch stets der Beschauer dahin zu 
sehen hat, ob das sicherste Kennzeichen des Fiebers, das feste 
Anliegen der Haut an dem Körper, nicht bereits eingetreten sei. 
7) Das finnige Schweinfleisch darf nicht genossen werden. 
Die Finne erkennt man an einer Menge kleiner Bläschen von 
bräunlicher Farbe von der Größe eines Hirsekorns bis zu der 
eines Erbsenkorns. 
8) Vereiniget mit der Polizeiwache hat der Fleischbeschauer 
auch vorzüglich auf Reinlichkeit in der Fleischbank zu sehen und 
nichts ungeahndet zu lassen, was Tadel verdient. 
Nr. 22,677. —— 
Entschließung der kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
4. Juni 1859, die Fleischbeschau betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Gemäß einer an die Direktion der k. Central-Thierarznei- 
Schule erfolgten Mittheilung soll es in einigen Polizeidistrikten 
des Regierungsbezirkes Niederbayern vorgekommen sein, daß das 
Fleisch von geschlachtetem, perlsüchtigem Viehe und von Kühen, 
welche 14 Tage vor oder nach der Geburt zur Schlachtung 
kamen, unter allen Umständen dem Wasen überwiesen worden ist. 
In Folge höchster Entschließung des k. Staatsministeriums 
des Innern vom 25. v. Mts. wird den untengenannten Be- 
hörden der Auftrag ertheilt, von einem solchen durch sanitäts- 
polizeiliche Erwägungen nicht gebotenen Verfahren, wo solches 
stattgefunden, abzugehen und zur künftigen Beachtung gleichzeitig 
als Ergänzung der den Distrikts-Polizeibehörden zugefertigten 
Instruktion für die Fleischbeschauer vom 21. Okt. 1836 bekannt 
gegeben, daß nach Grundsätzen der Wissenschaft und Erfahrung 
1) die Perlsucht ein Leiden der Rinder sei, durch welches 
das Fleisch dieser Thiere durchaus eine Veränderung nicht er- 
Med.-Vererda. a. Vb ·. 80
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.