Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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magistrate, hinfichtlich der Privatfleischbänke (Verkaufsläden) dem 
betreffenden Eigenthümer ob; „dagegen sind die Metzger, welche 
die der Commune München gehörigen Lokalitäten benützen, ver- 
bunden, den festgesetzten sogenannten Bankzins zur bestimmten 
Zeit pünktlich an die Gemeindekassa zu entrichten. 
§. 3. Der Verkauf des Fleisches in den der Commune München 
gehörigen 4 Fleischbänken, sowie in den 42 Privatfleischbänken, 
ist nur den hiezu berechtigten Metzgermeistern, welche theils 
Realrechte, theils Concessionen besitzen, gestattet. 
§. 4. In der sogenannten obern und untern Fleischbank, 
sowie in der Fleischbank am neuen Viktualienmarkte dürfen die 
Altmetzger nur Ochsenfleisch, dagegen die Jungmetzger nur Kalb-, 
Schaf-, Lamm= und Schweinfleisch verkaufen. — Den Altmetzgern 
in der Fleischbank am Kostthore ist auch der Verkauf von Kuh- 
fleisch ausnahmsweise gestattet, jedoch muß auf der Aushängtafel 
deßhalb die geeignete Aufzeichnung gemacht sein. Die Metzger, 
welche ihr Gewerbe in den der Commune angehörigen Fleisch- 
bänken ausüben, sind gehalten, sowohl Jung= als Altvieh, nur 
in den bei diesen Fleischbänken befindlichen Schlachthäusern zu 
schlachten; es ist ihnen daher das Schlachten in ihren Woh- 
nungs-Lokalitäten verboten. 
§. 5. Den Metzgern, welche Privatverkaufslokale haben, 
ist der Verkauf von Ochsen= und Kuhfleisch, sowie Kalb-, Schaf-, 
Lamm= und Schweinfleisch und bis auf Weiteres das Schlachten 
in ihren Privatlokalen gestattet. Dieselben sind aber, falls sie 
Ochsen= und Kuhfleisch zugleich feilbieten, verbunden, diese bei- 
den Fleischgattungen in ihren Verkaufsläden gehörig zu sondern, 
und auf der Aushängtafel die betreffende Preisaufzeichnung zu 
machen. 
§. 6. Der Verkauf des Fleisches darf nur in den Ver- 
kaufs--Lokalitäten der Metzger stattfinden. 
§. 7. Die Verkaufslokale, sowie die sämmtlichen Geschirre, 
Beile, Messer und Wagen, deßgleichen die sogenannten Fleisch- 
karren und Mulden, müssen stets in ihrer größten Reinlichkeit 
erhalten werden, und die feilhabenden Metzger, sowie deren 
Frauen haben gegen das kaufende Publikum ein anständiges 
Betragen zu beobachten und sich mit einer reinlichen Kleidung 
zu versehen. 
§. 8. Das Mitnehmen der Hunde sowohl von Seite der
	        
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