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Metzger, als von Seite des kaufenden Publikums in die Fleisch-
bänke ist verboten.
§. 9. Das von den Metzgern zum Verkaufe hergerichtete
Fleisch muß gehörig gereinigt und in einem ganz frischen Zu-
stande sich befinden.
§. 10. Das Lagern des Fleisches auf Eis ist dei Strafe
verboten.
§. 11. Der Verkauf des Fleisches in den der Commune
gehörigen Fleischbänken, sowie in den Privatfleischbänken, findet
in der Regel in den Vormittagsstunden, und zwar in den Mo-
naten Jänner, Februar, März, April, September, Oktober, No-
vember und Dezember von Morgens 6 bis 11 Uhr, in den
Monaten Mai, Juni, Juli und August von Morgens 5 bis
11 Uhr statt.
§. 12. Kein Metzger darf in mehr als einer Bank feil
halten. Das Hausiren mit Fleisch ist verboten. Das zum
Hausiren vorgefundene Fleisch unterliegt einer Confiscation.
§. 13. Jeder Metzger ist gehalten, seinen Fleischvorrath
so auszulegen, daß er von den Käufern gehörig gesehen und
ausgewählt werden kann; deßgleichen ist er verbunden, das von
ihm abverlangt werdende Fleisch gegen Bezahlung unverweiger-
lich abzugeben. Jene Metzger, welche die Abgabe von Fleisch
unter irgend einem Vorwande verweigern, haben Strafein-
schreitung zu gewärtigen.
§. 14. Die Metzger haben Sorge zu tragen, daß die
Fleischbänke stets mit hinreichendem Vorrathe von frischem und
gesundem Fleische versehen sind.
§. 15. Bei dem Verkaufe von Fleisch dürfen nur solche
Wagen und Gewichte angewendet werden, welche mit dem Eich-
stempel versehen sind.
Die Wagschüsseln müssen aus Blech oder Kupfer bestehen.
§. 16. Das Gewicht muß strenge eingehalten werden, und
es darf an demselben durchaus nichtg fehlen.
§. 17. Die sämmtlichen Metzger sind verbunden, das Fleisch
bei allen Gattungen von Vieh bis auf ein Viertelpfund schwer
abzugeben.
8. 18. Als bankmäßig erscheint im Allgemeinen nur sol-
ches Vieh, welches die gehörige Reife erlangt hat, vollkommen
gesund und ordentlich gemästet ist.
Das Fleisch eines gemästeten Ochsen, wohin nur Thiere