Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Metzger, als von Seite des kaufenden Publikums in die Fleisch- 
bänke ist verboten. 
§. 9. Das von den Metzgern zum Verkaufe hergerichtete 
Fleisch muß gehörig gereinigt und in einem ganz frischen Zu- 
stande sich befinden. 
§. 10. Das Lagern des Fleisches auf Eis ist dei Strafe 
verboten. 
§. 11. Der Verkauf des Fleisches in den der Commune 
gehörigen Fleischbänken, sowie in den Privatfleischbänken, findet 
in der Regel in den Vormittagsstunden, und zwar in den Mo- 
naten Jänner, Februar, März, April, September, Oktober, No- 
vember und Dezember von Morgens 6 bis 11 Uhr, in den 
Monaten Mai, Juni, Juli und August von Morgens 5 bis 
11 Uhr statt. 
§. 12. Kein Metzger darf in mehr als einer Bank feil 
halten. Das Hausiren mit Fleisch ist verboten. Das zum 
Hausiren vorgefundene Fleisch unterliegt einer Confiscation. 
§. 13. Jeder Metzger ist gehalten, seinen Fleischvorrath 
so auszulegen, daß er von den Käufern gehörig gesehen und 
ausgewählt werden kann; deßgleichen ist er verbunden, das von 
ihm abverlangt werdende Fleisch gegen Bezahlung unverweiger- 
lich abzugeben. Jene Metzger, welche die Abgabe von Fleisch 
unter irgend einem Vorwande verweigern, haben Strafein- 
schreitung zu gewärtigen. 
§. 14. Die Metzger haben Sorge zu tragen, daß die 
Fleischbänke stets mit hinreichendem Vorrathe von frischem und 
gesundem Fleische versehen sind. 
§. 15. Bei dem Verkaufe von Fleisch dürfen nur solche 
Wagen und Gewichte angewendet werden, welche mit dem Eich- 
stempel versehen sind. 
Die Wagschüsseln müssen aus Blech oder Kupfer bestehen. 
§. 16. Das Gewicht muß strenge eingehalten werden, und 
es darf an demselben durchaus nichtg fehlen. 
§. 17. Die sämmtlichen Metzger sind verbunden, das Fleisch 
bei allen Gattungen von Vieh bis auf ein Viertelpfund schwer 
abzugeben. 
8. 18. Als bankmäßig erscheint im Allgemeinen nur sol- 
ches Vieh, welches die gehörige Reife erlangt hat, vollkommen 
gesund und ordentlich gemästet ist. 
Das Fleisch eines gemästeten Ochsen, wohin nur Thiere
	        
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