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e) Bei dem Ochsenfleische dürfen ausschließlich nur zu den
Lendbraten, den Schorrippen, den Scherzeln, den langen
Schweifstücken, den Bauchschlampen, den dünnen Nabel,
den Weichen, dann den dicken und dünnen Zwergrippen
Zuwagen verabreicht werden; bei dem Kalbfleische dagegen
sind zu allen Fleischtheilen Zuwagen gestattet.
d) Bezüglich des Quantums der Zuwage ist festgesetzt, daß der
achte Theil des Fleischgewichtes als Zuwage gegeben wer-
den dürfe.
§. 24. Jeder Metzer ist verbunden, die festgesetzte Fleisch-
taxe genau einzuhalten, und für die Fleischgattungen, für welche
eine Taxe nicht bestimmt ist, sind die Preise auf einer Tafel im
Verkaufslokale anzuschreiben.
Eine Ueberschreitung der festgesetzten Fleischtaxe, sowie der
selbstgesetzten Preise, hat strenge Strafeinschreitung zur Folge.
§. 25. Gemästetes Kuhfleisch muß mindestens um einen
Kreuzer, ungemästetes Kuh= und Rinrfleisch um zwei Kreuzer
geringer, als das Mastochsenfleisch verkauft werden.
§. 26. Von allen Viehstücken, welche geschlachtet werden,
sind an die Gemeindekasse nachstehende Aufschlags= und Beschau-
Gebühren zu entrichten.
Der städtische Aufschlag beträgt:
1) für einen Ochsen 1 fl. 40 kr.
2) für einen Stier, eine Kuh .. . — fl. 45 kr.
3) für ein junges Rnd fl.. 40 kr.
4) für ein Kabll fl. 10 kr.
5) für ein Mastschwein.. . . . fl. 30 kr.
6) für ein gemeines Schwein.. .. . — fl. I0 kr.
7) für einen Frischling . .. . — fl. 5 kr.
8) für ein Schaf, eine Geis oder einen Bock fl. 6 kr.
§. 27. Die Beschaugebühr beträgt für jedes Stück d
vorbezeichneten Viehgattungen
zwei Kreuzer,
welche nur die Metzger, die Privat-Schlachthäuser besitzen, zu
entrichten haben; dagegen sind die Alt= und Jungmetzger in der
obern und untern Fleischbank, sowie jene an der Fleischbank am
Kostthore und am neuen Viktualien-Markte von der Entrichtung
einer Beschaugebühr befreit.
6. 28. Der Aufschlag muß immer vor dem Schlachten
des Viehes sammt der Beschaugebühr an die Gemeindekassa
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