Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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entrichtet werden. Der Mangel der Aufschlags-Pollette zieht die 
in der allerhöchsten Verordnung vom 31. Dezbr. 1808 Nr. 9 
festgesetzten Defraudations-Strafen nach sich. Diese bestehen: 
a) im ersten Betretungsfalle in dem zehnfachen Betrag des 
defraudirten Aufschlags, 
b) im zweiten Betretungsfalle in dem zwanzigfachen Betrag 
dieses Aufschlags, und 
JP) im dritten und in folgenden Betretungsfällen in dem gan- 
zen Werthe des geschlachteten Viehes. 
§. 29. Zur Ueberwachung der in dieser Fleischbank-Ord- 
nung vorbezeichneten Vorschriften ist das aufgestellte Aufsichts- 
Personal verpflichtet. Demselben liegt ob: 
1) auf Ordnung und Reinlichkeit in den Schlachthäusern 
und in den Fleischbänken (88§. 7. 22), 
2) auf gehörigen Vorrath, Güte, Reife und Gesundhei 
des Fleisches (§§. 9. 11—14. 18 —21), 
3) auf Einhaltung der Fleischpreise (§8. 24. 25), 
4) auf Erfüllung der Bestimmungen hinsichtlich der Zu- 
wagen (8. 23), 
5) auf die Richtigkeit der Fleischwagen und Gewichte 
(§§. 15—17), 
6) auf das Verbot des Hausirens mit Fleisch (§. 12), 
7) auf die Besichtigung der Eiskeller (§. 10) und 
8) auf Fleisch-Aufschlags-Defraudation (§. 26) 
ein wachsames Auge zu richten. 
§. 30. Zur Führung der nöthigen Controle besteht eine 
eigene Commission, welche aus 
einem Magistratsrathe, 
einem Markt-Inspektor und 
dem Thierarzte als Fleischbeschauer 
zusammengesetzt ist. 
§. 31. Beschwerden über allenfallsige Uebertretungen vor- 
stehender Vorschriften sind im Viktualien-Polizei = Bureau an- 
zubringen. 
§. 32. Die Uebertretungen der in vorstehender Fleischbank= 
Ordnung festgesetzten Vorschriften werden mit Geld= oder Ar- 
rest= Strafe belegt; öftere Contraventionen dagegen ziehen auf 
den Grund des Gewerbsgesetzes vom 11. Septbr. 1825, Ab- 
schnitt I., §. C., die Einstellung des Gewerbes auf unbestimmte 
Zeit oder nach Umständen die gänzliche Einziehung desselben 
nach sich. 
 
	        
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