Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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derer Beziehung, namentlich wegen Erzeugung einer geringeren 
Quantität Fuselöls den Vorzug verdient. 
München, den 4. Inni 1838. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., diesseits des Rheins, ergangen. 
Nachricht der k. Regierung der Pfalz, K. d. J., zur Wissenschaft und 
gleichmäßigen Darnachachtung mit den durch die Gesetzgebung der Pfalz 
gebotenen Modifikationen, und unter Rückschluß der Beilagen des Be- 
richtes vom 8. Juni 1836. 
8. 227. 
K. allerhöchste Verordnung vom 25. Dezember 1859, die Einführung 
eines Normalmaßes zur Bestimmung des Alkohelgehaltes wein- 
geistiger Flüssigkeiten betr. 
Maxgimilian 11. 
von Gottes Guaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, Herzog 
von Bayern, Franken und in SIchwaben rc. 2c. 
Nachdem sich bei dem Verkehr mit Branntwein und an- 
deren weingeistigen Flüssigkeiten das Bedürfniß herausgestellt 
hat, daß die Messung und Bestimmung der Alkoholgehaltes 
derselben in einem den Fortschritten der Technik entsprechenden 
höheren Grade der Genauigkeit erfolge, als es bisher mittelst 
der durch Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern 
vom 16. August 1842 Nro. 18,840 (Döllinger's Verord- 
nungs-Sammlung Band 29 S. 460) vorgeschriebenen Normal- 
Branntwein-Waage beabsichtigt und möglich war, so haben 
Wir die betreffenden Bestimmungen einer umfassenden Re- 
vision unterstellen lassen und verordnen demnach, unter Auf- 
hebung der erwähnten Ministerial-Entschließung, was folgt: 
§. 1. Vom 1. Mai 1860 anfangend, sollen künftig in 
allen Fällen, in welchen die Stärke (der Alkoholgehalt) des 
Branntweins oder anderer weingeistigen Flüssigkeiten amtlich 
festzustellen ist, die nachfolgend beschriebenen Meß-Instrumente 
in Anwendung kommen. 
§. 2. Die Meß-Instrumente sind: 
1) das amtlich beglaubigte Alkoholometer nach Tralles.
	        
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