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derer Beziehung, namentlich wegen Erzeugung einer geringeren
Quantität Fuselöls den Vorzug verdient.
München, den 4. Inni 1838.
Ministerium des Innern.
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., diesseits des Rheins, ergangen.
Nachricht der k. Regierung der Pfalz, K. d. J., zur Wissenschaft und
gleichmäßigen Darnachachtung mit den durch die Gesetzgebung der Pfalz
gebotenen Modifikationen, und unter Rückschluß der Beilagen des Be-
richtes vom 8. Juni 1836.
8. 227.
K. allerhöchste Verordnung vom 25. Dezember 1859, die Einführung
eines Normalmaßes zur Bestimmung des Alkohelgehaltes wein-
geistiger Flüssigkeiten betr.
Maxgimilian 11.
von Gottes Guaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, Herzog
von Bayern, Franken und in SIchwaben rc. 2c.
Nachdem sich bei dem Verkehr mit Branntwein und an-
deren weingeistigen Flüssigkeiten das Bedürfniß herausgestellt
hat, daß die Messung und Bestimmung der Alkoholgehaltes
derselben in einem den Fortschritten der Technik entsprechenden
höheren Grade der Genauigkeit erfolge, als es bisher mittelst
der durch Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern
vom 16. August 1842 Nro. 18,840 (Döllinger's Verord-
nungs-Sammlung Band 29 S. 460) vorgeschriebenen Normal-
Branntwein-Waage beabsichtigt und möglich war, so haben
Wir die betreffenden Bestimmungen einer umfassenden Re-
vision unterstellen lassen und verordnen demnach, unter Auf-
hebung der erwähnten Ministerial-Entschließung, was folgt:
§. 1. Vom 1. Mai 1860 anfangend, sollen künftig in
allen Fällen, in welchen die Stärke (der Alkoholgehalt) des
Branntweins oder anderer weingeistigen Flüssigkeiten amtlich
festzustellen ist, die nachfolgend beschriebenen Meß-Instrumente
in Anwendung kommen.
§. 2. Die Meß-Instrumente sind:
1) das amtlich beglaubigte Alkoholometer nach Tralles.