Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Aichung und amtlichen Beglaubigung bestimmten Alkoholometer 
dem in 8 3 gedachten mathematisch-physicalischen Institut 
vorzulegen. 
Das Instrument muß hiebei folgenden Verbedingungett 
entsprechen: 
a) Es muß im Wasser senkrecht schwimmen; 
b) der chlindrische Hals der Spindel muß wenigstens 3½ 
Pariser-Linien Durchmesser haben; 
c) Anfangs= und Endpunkt der Scala muß außen am 
Glase des Halses bezeichnet sein durch eine concentrische, 
schwarze, eingebrannte Linie; 
d) da, wo der Hals des Alkoholometers auf dem Körper 
aufsitzt, müssen zwei senkrechte gerade Linien gegenüber 
eingebrannt sein; 
e) die Scala des Alkoholometers muß nach Tralles bei 
12,440 Reaumur des eingeschmolzenen Thermemeters 
ganze Volum-Procente absoluten Alkohols geben und auf 
Papier deutlich getheilt sein; 
f) die 10 kleinsten Procenttheile der Scala müssen zusam- 
mengenommen wenigstens 3,4 Pariser-Linien messen; 
8) am Halse ist die Scala zu überschreiben: 
„Alkoholometer nach Tralles. Volum-Procente bei 
12,440 Réaumur,“ 
auch muß sie den Namen des Verfertigers enthalten; 
h) die Scala bes Thermometers muß mit Réaumur über- 
schrieben, auf Papier kräftig getheilt sein und wenig- 
stens von 10° bis 40° nach Réaumur reichen; 
i) bei der ersten Uebergabe an das mathematisch-physica- 
lische Institut müssen die Alkoholometer an ihrem oberen 
Ende offen und die Scala muß am die richtige Stelle 
geschoben, darf aber noch nicht befestigt sein. 
§. 5. Jedes Alkoholometer, dessen Scala bei der Prü- 
fung eine Ungenauigkeit von mehr als dem vierten Theil eines 
Procentes (1/100) ergibt, bleibt von der amtlichen Beglaubi- 
güng ausgeschlossen. 
Das nach §. 4 lit. i. zur Prüfung übergebene und als 
richtig erkannte Instrument geht an den Verfertiger zur Voll- 
enbung zurück und wird, nachdem diese erfolgk ist, der zweiten 
und letzten Prüfung unterstellt, welche sich darauf beschränkt, 
das absolute Gewicht des Instrumentes und den Nullpunkt der
	        
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