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Scala zu untersuchen, nach deren richtigem Befund das be-
glaubigte Alkoholometer nebst der Correctionstafel und dem
vorgeschriebenen Zeugnisse (§ 3.) dem Betheiligten übergeben
wird.
§. 6C. Das mathematisch-physicalische Institut hat fol-
gende Gebühren anzusprechen:
a) für die erste Prüfung eines Alkoholometers — gleich-
viel ob es als richtig oder unrichtig befunden wurde —
zwölf Kreuzer;
b) für die zweite Prüfung eines bei der ersten Prüfung
als richtig befundenen Alkoholometers sowie für die amt-
liche Beglaubigung und für die Ausstellung des Aich-
scheines weitere achtzehn Kreuzer;
c) für die Correctionstafel, wenn dieselbe vom gedachten
Institut selbst angefertigt wird, sechsunddreißig
Kreuzer;
d) für die bloße Prüfung und Beglaubigung einer ander-
wärts angefertigten Correctionstafel zwölf Kreuzer.
§. 7. Da in der Regel nicht blos der Alkoholgehalt einer
weingeistigen Flüssigkeit zu prüfen, sondern zugleich auch der
Rauminhalt derselben z. B. nach Eimern, Maaßen u. s. w.
durch Ausmessen festzustellen ist, so wird auf die unerläßliche
Vorsichtsmaßregel aufmerksam gemacht, daß jene Prüfung und
diese Ausmessung bei ganz gleicher Temperatur vorgenommen
werden müssen, weil außerdem grobe Unrichtigkeiten und Ueber-
vortheilungen nicht zu vermeiden sein würden.
Was sonst noch beim Gebrauch der Instrumente zur Er-
zielung der größtmöglichen Genauigkeit zu beobachten ist, soll
in einer Gebrauchsanweisung zusammengestellt werden, welche
von dem gedachten mathematisch-physicalischen Institut zu ent-
werfen ist und nach erfolgter Genehmigung durch das k. Staats-
ministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten veröf-
fentlicht werden wird.
§. 8. Nach den bisherigen Erfahrungen zeigt sich häufig
bei den in die Senkspindel der Alkohelometer eingeschmolzenen
Thermometern nach längerem Gebrauch eine allmählige Aen-
derung des Nullpunktes in der Art, daß ursprünglich richtige
Instrumente mit der Zeit an ihrer Genauigtest einbüßen.
Es wird daher vorbehalten, nach Ablauf einiger Jahre