Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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die amtlich beglaubigten Alkoholometer einzuberufen und einer 
abermaligen Revision zu unterstellen. 
Vorstehende Verordnung soll durch das Regierungsblatt 
und durch das Kreisamtsblatt der Pfalz veröffentlicht werden. 
München, den 25. Dezember 1859. 
Max. 
Frhr. v. Schrenk. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl, 
der General-Secretär 
Ministerialrath v. Wolfanger. 
)d 
Vollzugsinstraktion 
zur Allerhöchsten Verordnung vom 25. Dezember 1859, die Ein- 
führung eines Normalmaßes zur Bestimmung des Alkoholgehaltes 
weingeistiger Flüssigkeiten betr. 
In Gemäßheit der Bestimmung in §. 3. Abs. 1 der Aller- 
höchsten Verordnung vom 25. Dezember 1859, die Einführung 
eines Normalmaßes zur Bestimmung des Alkoholgehaltes wein- 
geistiger Flüssigkeiten betreffend, wurde das mit der Abaichung 
und Beglaubigung der Alkoholometer beauftragte mathematisch- 
physicalische Institut an der k. Ludwigs-Maximilians-Universität 
mit nachstehender Vollzugsinstruction, welche unter Hinweisung 
auf §. 7. l. c. zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, versehen: 
§. 1. Die zur Aichung erforderlichen Normalinstrumente, 
bestehend 
a) in einem Normal-Alkoholometer, 
b) in einem Normal-Thermometer und 
c) in mindestens vier Weingeistproben von verschiedenen 
Procentgehalten 
werden im mathematisch -physicalischen Institute der Ludwigs- 
Maximilians-Universität, welchem durch die erwähnte Allerhöchste 
Verordnung die Abaichung der Alkoholometer übertragen ist, 
aufbewahrt. 
Die Gewichtsangaben erfolgen nach den im gedachten In- 
stitute vorhandenen Normal-Gewichten. 
§. 2. Alle zum Zwecke des Aichgeschäftes erforderlichen 
Anschaffungen sind in ein fortlaufendes Inventar aufzunehmen, 
Watisin.-Peroh. 3. Vo. 32
	        
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