Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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heimmittels bezügliche Artikel in Zeitungen und Schriften nach 
dem vorallegirten Art. 16 des Preßstrafgesetzes mit Beschlag- 
nahme zu verfolgen und die Einschreitung dagegen hervorzurufen. 
München, den 22. Aug. 1853. 
Staatsministerium des Innern, dann des Handels und 
der öffentlichen Arbeiten. 
Nr. 4546. 6. 231. 
Ministerial-Entschließung vom 22. Dezbr. 1854, die Verwendung 
von Syrup zur Biererzeugung betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den unterm 27. Oktober l. J. erstatteten Bericht wird 
der k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J., er- 
öffnet, daß wie schon aus der gemeinsam mit dem unterfertigten 
k. Staatsministerium erlassenen Entschließung des k. Staats- 
ministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten vom 
22. August 1853 Nr. 7307 klar hervorgeht, jede Benützung von 
Surrogaten für die Bierbereitung unstatthaft sei. Es kann 
hiebei auf die Eigenschaft des Surrogats nicht ankommen und 
es würde dessen Anwendung selbst dann unzulässig sein, wenn 
dasselbe die betreffenden, für die Bierbrauerei vorgeschriebenen 
Combinationsartikel vollständig ersetzen würde. 
Es stellt sich daher auch die Verwendung von Syrup zur 
Bierbrauerei, abgesehen davon, daß derselbe nach vorliegendem 
technischen Gutachten durchaus nicht als Aequivalent für das 
Malz betrachtet werden kann, nicht nur als eine Beeinträchtigung 
des ärarialischen und gemeindlichen Interesses durch Verkürzung 
des Ausschlagsgefälles, sondern auch als eine Alteration des 
Bieres mit fremdartiger, wenn auch der Gesundheit nicht schäd- 
licher Zuthat im Sinne des §. 8. Abschn. 2. des Gesetzes vom 
23. Mai 1846 dar. 
Die k. Regierung hat hienach zu verfügen und die unter 
Bezugnahme auf die oben erwähnte generalisirte Entschließung 
erbetene Norm zur Einschreitung in jenen Bestimmungen zu 
suchen, welche im Gesetze vom 23. Mai 1846, die Regulirung 
des Biersatzes rc. betr., und in dem hierin angeführten Bier- 
satzregulative vom 25. April 1811 enthalten sind. 
München, den 22. Dez. 1854. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Schwaben und Neuburg.
	        
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