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Dieß wird dem k. Generalkommissariat des Isarkreises auf
die Anfrage vom 24. Juni l. J., unter Rücksendung der Akten,
zur Resolution erwiedert, und find hiernach die Unterbehörden
zu instruiren.
München, den 10. August 1811.
Staatsministerium des Innern.
An das k. Generalkommissariat des Isarkreises also ergangen.
Uisitation des Pieres.
B. 236.
Konigl. allerhöchste Verordnung vom 25. April 1811, die künftige
Regulirung des Biersotzes im Königreiche Bayern, und die Verhält=
nisse der Bräuer zu den Wirthen sowohl unter sich als zu dem
Publikum betreffend.
Auszug.
Titel I. Art. 12. Wir haben den Verbrauch derselben
(der Gerste und des Hopfens), oder ihr quantitatives Verhält-
niß zur Produktion des Bieres, im allgemeinen Durch-
schnitte dergestalt bestimmt, daß
a) aus fünf bayerischen Schäffeln trocken Malz fünf und
dreißig bayerische Eimer Winterbier, und dreißig Eimer
Sommerbier zum Verleitgeben, folglich über Abzug aller
Geläger und des Nachbiers erzeugt werden können und sollen;
ßp) daß auf fünf bayerische Schäffel Malz für das Winterbier
fünfzehn bayerische Pfund Landhopfen, und für das Som-
merbier fünf und zwanzig Pfund Böhmerhopfen im allge-
meinen Durchschnitt, mit Rücksicht auf die Qualität und
das Alter des eingesottenen Hopfens, dann auf die Lage
und Beschaffenheit der verschiedenen Keller gerechnet werden
dürfen.
Titel II. Art. GC. Damit aber das Bier weder von den
Bräuern durch Beimischung fremdartiger, der Gesundheit schäd-
licher Ingredienzien verfälscht, oder durch Abbruch an der be-
nöthigten Quantität von Malz oder Hopfen in einer schwachen,
mit dem Preise desselben in keinem Verhältnisse stehenden Qua-
lität erzeugt werde, noch endlich von den Wirthen, wenn sie es
auch von dem Bräuhause in guter Qualität erhielten, durch
ungeeignete Vermischungen, noch durch unbefugten Wasserzuguß
alterirt werde, verordnen Wir hiemit folgende polizeiliche Maß-
regeln und Strafen gegen die Contravenienten.