Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Dieß wird dem k. Generalkommissariat des Isarkreises auf 
die Anfrage vom 24. Juni l. J., unter Rücksendung der Akten, 
zur Resolution erwiedert, und find hiernach die Unterbehörden 
zu instruiren. 
München, den 10. August 1811. 
Staatsministerium des Innern. 
An das k. Generalkommissariat des Isarkreises also ergangen. 
Uisitation des Pieres. 
B. 236. 
Konigl. allerhöchste Verordnung vom 25. April 1811, die künftige 
Regulirung des Biersotzes im Königreiche Bayern, und die Verhält= 
nisse der Bräuer zu den Wirthen sowohl unter sich als zu dem 
Publikum betreffend. 
Auszug. 
Titel I. Art. 12. Wir haben den Verbrauch derselben 
(der Gerste und des Hopfens), oder ihr quantitatives Verhält- 
niß zur Produktion des Bieres, im allgemeinen Durch- 
schnitte dergestalt bestimmt, daß 
a) aus fünf bayerischen Schäffeln trocken Malz fünf und 
dreißig bayerische Eimer Winterbier, und dreißig Eimer 
Sommerbier zum Verleitgeben, folglich über Abzug aller 
Geläger und des Nachbiers erzeugt werden können und sollen; 
ßp) daß auf fünf bayerische Schäffel Malz für das Winterbier 
fünfzehn bayerische Pfund Landhopfen, und für das Som- 
merbier fünf und zwanzig Pfund Böhmerhopfen im allge- 
meinen Durchschnitt, mit Rücksicht auf die Qualität und 
das Alter des eingesottenen Hopfens, dann auf die Lage 
und Beschaffenheit der verschiedenen Keller gerechnet werden 
dürfen. 
Titel II. Art. GC. Damit aber das Bier weder von den 
Bräuern durch Beimischung fremdartiger, der Gesundheit schäd- 
licher Ingredienzien verfälscht, oder durch Abbruch an der be- 
nöthigten Quantität von Malz oder Hopfen in einer schwachen, 
mit dem Preise desselben in keinem Verhältnisse stehenden Qua- 
lität erzeugt werde, noch endlich von den Wirthen, wenn sie es 
auch von dem Bräuhause in guter Qualität erhielten, durch 
ungeeignete Vermischungen, noch durch unbefugten Wasserzuguß 
alterirt werde, verordnen Wir hiemit folgende polizeiliche Maß- 
regeln und Strafen gegen die Contravenienten.
	        
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