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K. 237.
Kgl. allerhöchste Verordnung vom 18. Mai 1812, mehrere über
verschievene Bestimmungen der Art. 14 und 22 des I Titels, dann
der Att. 4, 7, 9 und 20 des II. Titels der Verordnung vom
25. April 1811, die Regulirung des Biersatzes im König-
reiche entstandenen Anstände und Vorstellungen betr.
Aus zug.
VI. Wir verbieten daher sämmtlichen Polizeibehörden und
Obrigkeiten, sich bei dem Verfahren über die Untersuchung des
Bieres, der hiebei ganz unzulässigen sogenannten
Bierwaage, welche nur sehr unverlässige, und oft ganz ent-
gegengesetzte Resultate über die Quantität der zu einer Biersude
gebrauchten Combinationsartikel gibt, zu bedienen.
VII. Auch soll die in Tit. II Art. 11 lit. b der Verord-
nung vom 25. April 1811 vorgeschriebene Vergleichung des der
Polizei als zu geringfügig denuncirten Biers jedesmal vurch
einen Polizeiaktuar, in der Start München aber durch einen
Polizeikommissär, mit Begleitung eines Polizeioffizianten, der
das Protokoll über den gepflogenen Akt der Untersuchung führen
soll, und zwar in dem Vorkeller des visitirten Biers, oder des
Bräuers, der hier als Wirth abgewandelt wird, und nicht in
dem Lokale der Polizeibehörde, wo das Bier durch langes
Stehenbleiben in offenen Gefäßen nothwendig seinen Geschmack,
und das verfügte Straferkenntniß seine Gründlichkeit verlieren
muß, vorgenommen werden.
VIII. Auch verordnen Wir, daß die Vifitation des Lager-
oder Sommerbieres, in den Lagerfässern und Kellern, mit
dem 30. April eines jeden Jahres geschlossen werden solle; und
auch bis zu diesem Zeitpunkte diese Visitation nur von 6 bis
9 Uhr Morgens und von 5 bis 8 Uhr Abends vorgenommen
werden dürfe, damit nicht durch den Zutritt der erwärmten
äußern Luft die saure Gährung des Lagerbiers veranlaßt werde.
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Nr. 32,714. 5. 238.
Ministerial-Entschließung vom 29. Dez. 1848, die polizeiliche Unter-
suchung gegen den Brauer N. zu N. wegen Bierverfälschung betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Aus zug.
Indem der k. Regierung die mit Bericht vom 20. Oktober
1846 rubr. Betreffs vorgelegten Akten und Beilagen hieneben zu-