Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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rrückgeschlossen werden, wird. derselben auf ihre Anfrage wegen 
Anwendung der Fuchs'schen halimetrischen Bierprobe bei Bier- 
Untersuchungen erwiedert, daß die durch die allerhöchste Ver- 
ordnung vom 25. April 1811, Titel II Art. 11, vorgezeichnete 
Probe in Bezug auf die Prüfung des Biergehaltes bis zur 
anderweitigen gesetzlichen Bestimmung maßgebend bleibt. So- 
fern s sich gber um Untersuchung einer Bierverfälschung 
handelt, erscheint jede Bierprobe als zulässig, wodurch die Be- 
standtheile des Bieres auf chemischem Wege ermittelt werden. 
Insbesondere gewährt die vollständige halimetrische Bier- 
probe außer der genauen Gehaltsbestimmung noch Erscheinungen, 
aus welchem sich sichere Schlüsse über die Beschaffenheit des 
Hopfens, des Wassers, etwaiger fremder Zusätze, des Kleber- 
gehaltes u. s. w. ziehen lassen. 
Müuchen, den 29. Dezember 1848. 
Staatsministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberfranken, K. d. I., ergangen. 
—— — 
S. 239. 
Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern vom Jahre 1813. 
Die gesetzlich ausgezeichneten Betrügereien des zweiten 
Grades enthält: 
Theil I. Art. 265. 
„Nach dem Gesetze wider den geflissenen gefährlichen Dieb- 
stahl mit vier= bis achtjährigem Arbeitshause, ohne 
Rücksicht, ob die Beschädigung erfolgt sei oder nicht, sollen ge- 
straft werden: 
1) diejenigen, deren Belrug mit einer Gefahr für Gesund- 
heit — oder Leben Anderer verbhunden ist; Kaufleute, Krämer, 
Bäcker, Bräuer oder Wirthe, welche die bei ihnen käuflichen 
Nahrungsmittel durch schädliche Dinge verfälschen, woferne 
nicht, wegen exwiesener Absicht der Tödtung oder Gesundheits- 
beschädigung und eines wirklich erfolgten Nachtheils, die stren- 
gen Gesetze wider Vergiftung in Anwendung kommen; 
2) solche, die sich zu gemeinschaftlicher Verübung mehrerer 
Betrügereien verbunden haben; 
3) Spieler von Profession, welche zugleich falsch spielen,
	        
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