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vor. Is. Nr. 2938 in dem obenbemerkten Betreffe dahin er-
läutert werden, daß die Fabrikanten ihre bisherigen Papier-
Vorräthe noch vollends zur Verpackung ihrer Caffee- Surrogate
unter medizinalpolizeilicher Aufsicht verwenden und die Detail-
händler diese noch zuzulassenden wie die schon vorräthigen Fabri-
kate ausverkaufen dürfen.“
Aus Anlaß dieser Vorstellung wird im Einverständnisse mit
dem Staatsministerium des Handels und der öffentlichen Ar-
beiten der völlige Verbrauch des noch vorräthigen, mit
Mennig gefärbten Papieres zur Umhüllung der Caffee-Sur-
rogate von Seite der einzelnen Fabrikanten sowie der Detail-
Verkauf dieser Vorräthe, jedoch gegen Einhaltung der nöthigen
Vorsichtsmaßregeln, wozu namentlich die Aufbewahrung dieser
Paquete an hinlänglich trockenen Orten u. s. f. zu zählen ist,
ausnahmsweise gestattet. Dagegen hat es bezüglich aller übri-
gen mit gifthaltigen Stoffen gefärbten Enveloppen und nament-
lich bezüglich der mit Schweinfurter-Grün präparirten Hüllen
bei dem Ministerial-Ausschreiben vom 14. Dez. vor. Is. sein
Verbleiben und sind weitere Verpackungen auch mit dem noch
vorräthigen Papiere sowie der fernere Verkauf der bereits in
den Detailhandel übergegangenen und mit derartiger Umhüllung
versehenen Paquete durchaus untersagt, vielmehr der Absatz
Letzterer nur nach vorgängiger Beseitigung der giftigen Hülle
und beziehungsweise Versehung derselben mit giftfreien Etiquet-
ten zuzulassen.
Die kgl. Regierung hat hienach die Eingangs erwähnten
Gesuchsteller entsprechend verständigen zu lassen und wegen Mit-
theilung dieser Entschließung an sämmtliche Polizeibehörden das
Geeignete zu verfügen.
München, 18. März 1859.
Auf Seiner Mgajestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Graf v. Reigersberg.
Nr. 1490. S. 243.
Ministerial= Entschließung vom 30. Nov. 1859, Verkauf von Caffee-
Surrogaten in Blei und bleihaltigem Zinn betr.
Staatsministerium des Innern, dann des Handelz und der
öffentlichen Arbeiten.
In neuerer Zeit wurde die Wahrnehmung gemacht, daß
aus verschiedenen Fabriken Caffee-Surrogate abgegeben! und in