Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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mit dem Bemerken hingewiesen, daß, in so ferne hiezu Ver- 
anlassung gegeben sein sollte, neuerdings auch hierüber geeig- 
nete Verfügung an die äußeren Behörden zu erlassen ist. 
München, den 23. April 1827. 
Staatsministerium des Innern. 
Graf v. Reigersberg. 
— 
Nr. 14,898. FKF. 249. 
Ministerial-Entschließung vom 11. August 1859, Blei-Intoxikation 
durch Schupftabak betr. 
Auf Seiner Königl. Mgjestät Allerhöchsten Befehl. 
Die Erhebungen und Untersuchungen, welche seit längerer 
Zeit darüber gepflogen worden sind, ob die in Blei oder ver- 
zinntes Blei verpackten Schnupftabake Blei enthalten und ob. 
dieser Bleigehalt durch das Verpackungsmaterial an den Tabak 
gelange, haben zur bestimmtesten Bejahung dieser beiden Fra- 
gen geführt. Da nun der Bleigehalt im Tabake, selbst wenn 
er nur gering ist, durch häufigeren und länger-fortgesetzten 
Tabak-Genuß für die Gesundheit sehr leicht die schädlichsten 
Folgen hat, so sehen sich die unterzeichneten Staatsministerien 
von Sanitätspolizeiwegen veranlaßt, die fernere Verwendung 
von Blei und verzinntem Blei zur Verpackung von Schnupf- 
tabak unbedingt zu verbieten und es dürfen hiernach fortan 
Schnupftabake in solcher Verpackung weder in den Handel ge- 
bracht noch in demselben geführt werden. Zur Aufrechthaltung 
dieser Anordnung sind die verschriftsmäßigen zeitweisen Visi- 
tationen der Tabak-Verkaufs-Lokale auch auf die genaue Con- 
trole der Verpackungsweise des Schnupftabakes, auszudehnen 
und ist beim Vorfinden einer verbotwidrigen Verpackung un- 
nachsichtlich gegen die betreffenden Handelsleute mit angemes- 
sener Strafe und insbesondere auch in dem Falle, wenn bei 
der chemischen Untersuchung der Tabak bereits Bleigehalt zeigt, 
mit der Confiscation vorzuschreiten. Hiernach haben die kgl. 
Regierungen das Weitere zu verfügen. 
Mürchen, den 11. August 1859. 
Staatsministerium des Innern, dann des Handels 
und der bffentlichen Arbeiten. 
Frhr. v. Schrenk. v Neumayr.
	        
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