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zu Anfertigung seiner Waaren des unächten Schaum- oder
Metallgoldes, des Schaumsilbers und nachstehender Farben, als:
„Mennig, gemeinen Maler-Zinnober, Schmalte, Königsblau,
Bergblau, Rauschgelb, Operment, Königsgelb, Mineralgelb,
Bleigelb, Kaßlergelb, Neapelgelb, Gummigutti, Grünspann,
destillirten Grünspann, Berggrün, Mineralgrün, Scheelsches-
grün, Bremergrün, Braunschweigergrün, Bleiweiß, Kremser-
weiß, Schiefernweiß, Berlinerweiß" sich bedienen, noch irgend
Jemand die ungefärbt eingehenden fremden Spielsachen mit
dergleichen Gold, Silber oder Farben verzieren.
Ansbach, den 2. Februar 1801.
Königliche Preußische Kriegs= und Domainen-Kammer.
Nr. 19,411. S. 252.
Ministerial-Entschließung vom 7. November 1832, Verkauf gefärb-
ter Conditorei= und Spielwaaren betr.
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs.
Die polizeiliche Hinwegnahme mehrerer bemalter Condi-
torei= und Spielwaaren hat das Königl. Staatsministerium
des Innern veranlaßt, über die angewendeten Stoffe techni-
sches Gutachten zu erholen. Auf dem Grunde desselben wird
nunmehr bestimmt:
1) Als der Gesundheit gefährlich werden erkannt, alle jene
Conditorei= und Spielwaaren, an welchen falsches Gold, Kupfer-
grün oder Gummiguttigelb zu entdecken ist. Jede Conditorei-
oder Spielwaare der Art unterliegt daher dem polizeilichen
Verbote, und dieses Verbot erstreckt sich insbesondere auch auf
die Dewvisen.
2) Die Uebertreter dieses Verbotes unterliegen neben der
Hinwegnahme ihrer verbotenen Waare der geeigneten polizei-
lichen Bestrafung.
Die Königliche Kreisregierung hat vorstehendes Verbot
durch das Kreis-Intelligenzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen.
München, den 7. Novbr. 1832.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Regierungen, K. d. J., also ergangen, an die Königliche
Regierung des Rheinkreises, jedoch mit Weglassung des Punktes 2.