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Nr. 14,146. S. 253.
Ministerial-Entschließung vom 10. August 1841, den Verkauf von
in Metallfolien gewickelter Chololade betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die von der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J.,
unterm 8. Juni l. Is. im bezeichneten Betreffe erlassene Be-
kanntmachung folgt anruhend sammt dem von derselben kgl.
Regierung an demselben Tage erstatteten Berichte in Abschrift
zur Kenntnißnahme und, falls ein ähnlicher Mißbrauch in dem
Regierungsbezirke bestehen sollte, zur gleichmäßigen Verfügung.
München, den 10. August 1841.
Ministerium des Innern.
An die sämmtlichen k. Regierungen, K. d. J., dießseits des Rheins, mit
Ausnahme jener von lerben also ergangen.
Nachricht der kgl. Regierung der Pfalz, K K. d. J., zur Kenntnißnahme
und weiter geeigneten Veranlassung.
Abdruck 1. Nr. 14,146.
Den Verkauf von in Metallfolien gewickelter Chokolade betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Unter dem Namen von Brillant-Chokolade wird Chokolade-
Confekt, welches in Metallfolien gewickelt ist, verkauft.
Diese Hüllen sind häufig von Kupfer (Kupferfolien-Rauschgold)
und werden, da dieses Metall sehr leicht oxydirbar ist, —
Grünspan ansetzt — dadurch für den Genuß der eingewickelten
Chokolade sehr gefährlich; die Hüllen von Staniol, welche hie-
bei gleichfalls vorkommen, erscheinen zwar an sich unbedenklich,
werden es aber dadurch, baß sich der Reinheit dieses Metalles
nicht immer versichert werden kann; gleiches gilt auch von an-
dern Metallfolien; auch stellen sich Metallhüllen, selbt von
reinen Metallen über kleine Confektüren in Händen von Kin-
dern gefährlich dar.
Die unterfertigte Stelle findet in diesen Erwägungen An-
la", das Einhüllen der Chokolade- Confekturen in Metallfolien
überhaupt als verboten zu erklären, durch gegenwärtige Aus-
schreibung dieses Verbots vor solchen Confekturen öffentlich
zu warnen, sämmtliche Polizeibehörden von Oberbayern aber
zugleich aufzufordern, die in ihren Bezirken befindlichen Con-
dikoren und Chorhlabewaarenhäudler hievon besonders! in Kennt-
niß zu setzen", die Aufrechthöltung dieses Verbotés sich anhal-