Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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tend angelegen sein zu lassen, und wo dergleichen Confelturen 
in Metallhüllen künftig getroffen werden, ohne weiters mit 
deren Confiskation und angemessenen Bestrafung der Verkäufer 
einzuschreiten. 
München, den 8. Juni 1841. 
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
An sämmtliche Polizeibehörden von Oberbayern also ergangen. 
Abbrück 2. ad Nr. 11,148 b. 
Allerdurch lauchtigster Grofmächtigster König! 
Allergnädigster König und Herrl 
(Bericht der k. Regierung von Oberbayern, K. d. I) 
Den Verkauf von in Metallfolien gewickelter Chokolade bekr. 
Bei der hiesigen Polizel = Direktion ist der Fall der Er- 
krankung eines Kindes zur Anzeige gekommen, welche dem Ge- 
nusse einer Chokolade, die in Kupferfolie eingewickelt war, 
woran sich Grünspan zeigte, zugeschrieben wurde. Bei der 
dießfalls eingeleiteten Untersuchung ergab sich, daß in den mei- 
sten hiesigen Conditoreien und Chokolade-Fabriken sogenannte 
Brillant-Chokolade, in Metallfolien gewickelt, verkanft werde- 
Diese Einhüllung von Confektüren wurde sowohl von dem 
Gérichksarzte, als auch von unserem Medieinäl-Referenten 
als der Gesundheit höchst schädlich erklärt, daher wir Veran- 
lassung zu finden glaubten, das Einwickeln der Chokolade in 
Metallfolien durch Ausschreibung' im Kreis-Intelligenzblatte 
für verboten zu erklären. 
Wir erlauben uns von dieser unserer Ausschreibung an- 
liegend eine Abschrift zur höchsten Kenntnißnahme allerehr- 
furchtsvollst vorzulegen, da Veranlassung gegeben sein dürfte, 
daß ähnliche Verfügungen auch in den übrigen Regierungs- 
Bezirken getroffen werden. 
Euerer Majestät 
allerunterthänigst treugehorsamste 
Regierung von Oberbayern.
	        
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