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tend angelegen sein zu lassen, und wo dergleichen Confelturen
in Metallhüllen künftig getroffen werden, ohne weiters mit
deren Confiskation und angemessenen Bestrafung der Verkäufer
einzuschreiten.
München, den 8. Juni 1841.
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J.
An sämmtliche Polizeibehörden von Oberbayern also ergangen.
Abbrück 2. ad Nr. 11,148 b.
Allerdurch lauchtigster Grofmächtigster König!
Allergnädigster König und Herrl
(Bericht der k. Regierung von Oberbayern, K. d. I)
Den Verkauf von in Metallfolien gewickelter Chokolade bekr.
Bei der hiesigen Polizel = Direktion ist der Fall der Er-
krankung eines Kindes zur Anzeige gekommen, welche dem Ge-
nusse einer Chokolade, die in Kupferfolie eingewickelt war,
woran sich Grünspan zeigte, zugeschrieben wurde. Bei der
dießfalls eingeleiteten Untersuchung ergab sich, daß in den mei-
sten hiesigen Conditoreien und Chokolade-Fabriken sogenannte
Brillant-Chokolade, in Metallfolien gewickelt, verkanft werde-
Diese Einhüllung von Confektüren wurde sowohl von dem
Gérichksarzte, als auch von unserem Medieinäl-Referenten
als der Gesundheit höchst schädlich erklärt, daher wir Veran-
lassung zu finden glaubten, das Einwickeln der Chokolade in
Metallfolien durch Ausschreibung' im Kreis-Intelligenzblatte
für verboten zu erklären.
Wir erlauben uns von dieser unserer Ausschreibung an-
liegend eine Abschrift zur höchsten Kenntnißnahme allerehr-
furchtsvollst vorzulegen, da Veranlassung gegeben sein dürfte,
daß ähnliche Verfügungen auch in den übrigen Regierungs-
Bezirken getroffen werden.
Euerer Majestät
allerunterthänigst treugehorsamste
Regierung von Oberbayern.