Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Chanid), Kobaltblau, Azurblau, Smalteblau, Thenarzblau, 
Kaiserblau, Königsblau (Kobaltoxhyd mit Thonerde), Indigo 
in nicht neutralisirter Schwefelsäure. 
IV. Grüne Farben. Grünspan, Braunschweigergrün (Kupfer- 
oxhdhydrat mit Weinsteinsäure), Berggrün, Malachit, Bre- 
mergrün, Oelgrün, Briennergrün, Eislebergrün , Kulm- 
bachergrün, Mineralgrün (kohlensaures Kupferoxyd, theils 
mit Kalk, theils mit Weinsteinsäure), Schweinfurtergrün, 
Scheelgrün, Schwedischgrün, Papageigrün (arfeniksaures 
Kupfer zum Theil mit Essigsäure), grüner Zinnober (chrom- 
saures Bleioxhd mit Berlinerblau). 
V. Weiße Farben. Bileiweiß, Kremserweiß, Schieferweiß, 
Berlinerweiß (kohlensaures Bleioxyd), Perlweiß, Wismuth- 
weiß, Spanischweiß, weiße Schminke (basisches salpetersaures 
Wismuthoxyd). 
VI. Metallglanz. Unächter Goldschaum (Kupfer mit Zinn 
oder Zink), Musivgold (Schwefelzinn), unächter Silber- 
schaum (Zinn), Bronzepulver. 
München, 3. April. 1856. 
Königl. Polizei-Direktion München. 
v. Düring, k. Polizei-Direktor. 
IV. Noch-, Eh= und Trinkeschirre. 
Nr. 3820. K. 257. 
Ministerial-Entschließung vom 3. April 1826, Gesuch des Stahl- 
Fabrikbesitzers Friedrich Pensel zu Ludwigsstadt, um ein Privilegium 
zur Bereitung des neuen Metalls Argenton betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf die berichtliche Vorlage der k. Reglerung des Isar- 
kreises vom 23. v. M., das Gesuch des Stahlfabrik-Besitzers 
Friedrich Pensel von Ludwigstadt, um ein Privilegium zur Be- 
reitung des neuen Metalls „Argenton“ betr., wird erwiedert, 
daß der genannte Pensel zur Bereitung des erwähnten Metalls 
durchaus keines Privilegs bedürfe, und sich wegen Erlangung 
einer allenfallsigen Fabrik-Concession lediglich an die betreffende 
Kreisregierung zu wenden habe, weßwegen auch die verschlossen 
eingesendete Beschreibung mit dem Auftrage remittirt wird, 
hiernach dem Bittsteller weitere Eröffnung zu machen, und dem- 
selben zugleich zu bedeuten, daß die erbetene Vorschußfsumme we- 
gen Mangels hinreichender Fonds, welche zur nämlichen Zeit
	        
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