Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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für so viele Unternehmungen angesprochen werden, nicht gewährt 
werden könne, demselben jedoch unbenommen bleibe, bei vorzüg- 
lichen Leistungen, unter gehöriger Nachweisung, dereinst wegen 
Erlangung einer Prämie sich zu melden. 
Uebrigens wird der Regierung im Anschlusse eine Abschrift 
desjenigen Berichtes, welcher in Folge der dem Medizinalcomité 
in sanitätspolizeilicher Hinsicht übertragenen näheren Unter- 
suchung dieses Metalls von dem Referenten über das Resultat 
erstattet worden, zur Kenntniß mitgetheilt, um fortwährend die 
geeignete Aufmerksamkeit eintreten zu lassen, damit dergleichen 
Metall nicht zu Geschirren, Tellern, Löffeln, Messern, Gabeln 2c., 
wie bereits beabsichtet worden, verwendet werde. 
Die Regierung hat demnach mit pflichtmäßiger Sorgfalt 
für das Gesundheitswohl ohne Verzug auch sämmtlichen Polizei- 
Behörden die erforderlichen Weisungen zuzufertigen, und den- 
selben mit Nachdruck und bei eigener Verantwortlichkeit einzu- 
schärfen, daß aus Argenton oder einem ähnlichen Gemische we- 
der Teller, Löffel, noch andere zum unmittelbaren Gebrauche 
in den Küchen oder beim Tische zu gebrauchende Geräthschaften 
bereitet werden dürfen, und daß da, wo es an den Hilfsmit- 
teln zu einer vollständigen Untersuchung solcher Metalle ge- 
bricht, mit den zu erstattenden Anzeigen auch Proben zur Ver- 
anlassung einer strengen, durch Gesundheitsrücksichten gebotenen 
Untersuchung ungesäumt anher einzusenden seien. 
München, am 3. April 1826. 
Staatsministerium des Innern. 
An die kgl. Regierung des Isarkreises, K. d. IJ., also ergangen. 
Nachricht den übrigen Kreisregierungen unter Anfügung einer Ab- 
schrift des an das Medizinalkomité erstatteten Berichts in Beziehung auf 
die Untersuchung und den Gebrauch dieses und ähnlichen Metalls. 
Abschrift. 
Die Verleihung eines Privilegiums zur Bereitung eines Metalls 
„Argenton“ zu Kochgeschirren von Friedrich Pensel zu Ludwigstadt 
betreffend. 
In Folge allerhöchsten Reskripts des k. Staatsministeriums 
des Innern vom 12. März 1826, sub Nr. 2904, vermög wel- 
chen die Benützung eines neuen unter der Benennung „Argen- 
ton“ bekannten Metalls zu Geschirren, Tellern, Löffeln, Messer 
und Gabel angeregt worden, hat man über erwähntes Metall 
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