Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 8438. S. 262. 
Ministerial-Entschließung vom 24. März 1856, die Gefährlichkeit 
einer Farbe, das sogenannte „Münchner Roth“ betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Eingeleitete sorgfältige Untersuchungen haben ergeben, daß 
in neuerer Zeit eine Malerfarbe in Aufnahme gekommen ist, 
welche mit bedeutendem Arsenikzusatze bereitet wird. Diese Farbe 
führt im Handel die Bezeichnung „Münchener-Roth“ und wohl 
auch fälschlich „Cochenill-Roth“; auch unter dem Namen „Fer- 
nambuc-Lack" scheint die hier in Rede stehende Farbe im Han- 
del vorzukommen. 
Dieselbe wird wegen ihrer Wohlfeilheit und Frische von 
Dekorationsmalern und in Tapetenfabriken verwendet, ist aber 
hiebei für die Gesundheit nicht minder nachtheilig, als das 
Schweinfurtergrün, weil der Arsenikgehalt sehr groß und ein 
Abstauben auch durch Verwendung eines klebrigen Zusatzes bei 
der Bereitung nicht mit voller Sicherheit zu verhindern ist. 
Es muß daher die Verwendung der fraglichen Farbe aus 
sanitätspolizeilichen Gründen beanstandet und deren Benützung 
sowohl für den Zeug= und Tapetendruck, als auch sonst als 
Farbmaterial verhütet werden. Die k. Regierung wird hievon 
mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, die geeignete Verwarnung 
gegen den Gebrauch dieses Farbmateriales zu erlassen, dann die 
entsprechende Aufsicht auf Farbwaarenhandlungen, Zeug= und 
Tapeten-Druckereien und dergleichen einzuleiten, und wenn hie- 
bei Außerachtlassungen des Verbotes sich ergeben sollten, da- 
gegen zur Wahrung der Bevölkerung gegen Nachtheile an Ge- 
sundheit und Leben einzuschreiten. 
Die Marsh'sche Probe, mit deren Ausführung jeder 
Apotheker vertraut sein muß, läßt den Arsenikgehalt der rothen 
Farbe sehr leicht erkennen und werden hiernach Contraventionen 
leicht ermittelt werden. 
München, 24. März 1856. 
Staatsministerium des Innern, dann des Handels und 
der öffentlichen Arbeiten. 
von Zwehl. Graf von Reigersberg.
	        
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