Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 30,384. 8. 21. 
Ministerial-Entschließung vom 20. Januar 1837, das Gesuch des 
Magistrats der Stadt Nürnberg, um Erhöhung der Abgabe von 
Luxushunden betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Bericht vom 16. November v. J. wird erwiedert, 
daß es keinem Anstande unterliege, für die Hundevisitation — 
deren zweimalige Vornahme jeden Jahrs (Januar und Juli) 
durch den polizeilichen, bei volkreichen Stadtgemeinden doppelt 
wichtigen Zweck, von selbst begründet erscheint — eine ange- 
messene Gebühr zu erheben und selbe als Ersatz der mit der 
Visitation verbundenen Kosten im Verhältniß derselben festzu- 
setzen, wie dieses bereits in mehreren solchen Städten selbst bis 
zu einem Betrage von 48 kr. stattgefunden, wobei der Magi- 
strat bezüglich der Höhe der Gebühr vorzugsweise mit jenem der 
Kreishauptstadt Augsburg, in dessen Bereiche eine ähnliche Rei- 
chung bereits besteht, in das Benehmen zu treten haben dürfte. 
Die Königliche Kreisregierung hat hiernach das Weitere 
zu verfügen und empfängt anruhend die Berichtsbeilagen zurück. 
München, den 20. Januar 1837. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königliche Regierung des Rezatkreises, K. d. J., also ergangen. 
§. 22. 
Entschließung der k. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
30. März 1840, die Aussicht auf die Hunde betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die in jüngster Zeit häufig vorgekommenen Fälle ausge- 
brochener Hundswuth veranlaßten die unterfertigte Stelle wegen 
der nöthigen Schärfung der Aufsicht auf die Hunde und zur 
möglichsten Verhütung von Unglücken, welche aus der Verbrei- 
tung der Hundswuth hervorgehen, die bestehenden Vorschriften 
in dieser Beziehung zu prüfen, und im Einklange mit den Be- 
stimmungen in den übrigen, namentlich angrenzenden Regierungs- 
bezirken nachstehende Anordnungen zu treffen. 
§. 1. In sämmtlichen Stadt-, Markts= und Land-Gemeinden 
des Regierungsbezirkes Oberbayern sind alle Hunde, ohne Aus- 
nahme, durch die verpflichteten Thierärzte, oder wo solche noch
	        
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