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nicht aufgestellt sind, durch eigens hiezu zu verpflichtende Wasen-
meister regelmäßig jedes Jahr wenigstens einmal bezüglich
ihres Gesundheitszustandes genau zu untersuchen.
Diese Untersuchungen müssen mit dem Schlusse des Mo-
nats Mai in jedem Distriktspolizeibezirke beendigt sein.
§. 2. Außerordentliche Untersuchungen finden auch in der
Zwischenzeit und zwar dann unumgänglich statt, wenn in einer
Gemeinde ein als wüthend erkannter Hund sich vorgefunden,
oder bereits eine bestimmte Strecke durchlaufen hat. In
einem solchen Falle hat sich die hiebei gebotene Visitation zu-
nächst auf den Umfang derjenigen Gemeinden auszudehnen, in
welchen der wuthverdächtige Hund wahrgenommen wurde.
§. 3. Die Art und Weise der Vornahme dieser Unter-
suchungen ist in der anliegenden besondern Instruktion vorge-
zeichnet.
§. 4. Bei der jährlichen ordentlichen Untersuchung hat je-
der Eigenthümer eines gesund befundenen Hundes ein Polizei-
zeichen zu lösen, wofür bei entbehrlichen Hunden eine Gebühr
von 12 kr., bei unentbehrlichen von 6 kr. entrichtet wird. Nur
die Lösung eines solchen Zeichens für jeden Hund berechtigt zu
dessen fernerer Beibehaltung. Zu den unentbehrlichen Hunden
sind die Hunde der Fleischer, Viehtreiber und aller jener, welche
solche in Ausübung eines Gewerbes bedürfen, dann die Hunde
der Gerichtsdiener, der Jäger und Jagdbesitzer, ferner die zur
Bewachung eines Hauses oder Hofraumes benöthigten Hunde
zu zählen.
Mit Ausnahme der Jagdhunde bei den Jägern und Jagd-
besitzern passirt für alle übrigen Hunde-Eigenthümer, welche,
vermöge ihres Gewerbes und Standes, oder zum Haus= und
Hosschutze Hunde halten, in der Regel nur ein Hund als un-
entbehrlich, die übrigen sind als entbehrlich anzusehen.
Für jedes im Laufe eines Jahres zu Verlust gegangene
Zeichen wird ein neues gegen den Ersatz von 6 kr. abgegeben.
Die Abgabe der Zeichen für die Hunde des bei den kgl.
Leib= und Reserve-Jagden angestellten Personals geschieht un-
entgeldlich.
§. 5. Bei Hunden, welche noch nicht drei Monate alt
sind, besteht keine Verbindlichkeit zur Lösung eines Zeichens für
dieselben.