Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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nicht aufgestellt sind, durch eigens hiezu zu verpflichtende Wasen- 
meister regelmäßig jedes Jahr wenigstens einmal bezüglich 
ihres Gesundheitszustandes genau zu untersuchen. 
Diese Untersuchungen müssen mit dem Schlusse des Mo- 
nats Mai in jedem Distriktspolizeibezirke beendigt sein. 
§. 2. Außerordentliche Untersuchungen finden auch in der 
Zwischenzeit und zwar dann unumgänglich statt, wenn in einer 
Gemeinde ein als wüthend erkannter Hund sich vorgefunden, 
oder bereits eine bestimmte Strecke durchlaufen hat. In 
einem solchen Falle hat sich die hiebei gebotene Visitation zu- 
nächst auf den Umfang derjenigen Gemeinden auszudehnen, in 
welchen der wuthverdächtige Hund wahrgenommen wurde. 
§. 3. Die Art und Weise der Vornahme dieser Unter- 
suchungen ist in der anliegenden besondern Instruktion vorge- 
zeichnet. 
§. 4. Bei der jährlichen ordentlichen Untersuchung hat je- 
der Eigenthümer eines gesund befundenen Hundes ein Polizei- 
zeichen zu lösen, wofür bei entbehrlichen Hunden eine Gebühr 
von 12 kr., bei unentbehrlichen von 6 kr. entrichtet wird. Nur 
die Lösung eines solchen Zeichens für jeden Hund berechtigt zu 
dessen fernerer Beibehaltung. Zu den unentbehrlichen Hunden 
sind die Hunde der Fleischer, Viehtreiber und aller jener, welche 
solche in Ausübung eines Gewerbes bedürfen, dann die Hunde 
der Gerichtsdiener, der Jäger und Jagdbesitzer, ferner die zur 
Bewachung eines Hauses oder Hofraumes benöthigten Hunde 
zu zählen. 
Mit Ausnahme der Jagdhunde bei den Jägern und Jagd- 
besitzern passirt für alle übrigen Hunde-Eigenthümer, welche, 
vermöge ihres Gewerbes und Standes, oder zum Haus= und 
Hosschutze Hunde halten, in der Regel nur ein Hund als un- 
entbehrlich, die übrigen sind als entbehrlich anzusehen. 
Für jedes im Laufe eines Jahres zu Verlust gegangene 
Zeichen wird ein neues gegen den Ersatz von 6 kr. abgegeben. 
Die Abgabe der Zeichen für die Hunde des bei den kgl. 
Leib= und Reserve-Jagden angestellten Personals geschieht un- 
entgeldlich. 
§. 5. Bei Hunden, welche noch nicht drei Monate alt 
sind, besteht keine Verbindlichkeit zur Lösung eines Zeichens für 
dieselben.
	        
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