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schiedenen Umständen, wodurch die Resultate eine Modification
erleiden können, vertraut sein müßten, und schon deshalb hät-
ten sie den Gegenstand wohl in Erwägung ziehen dürfen, be-
vor sie sich dazu entschließen konnten, ihre ungegründete Ansicht
und Meinung der Königl. Regierung vorzulegen.
Den obenangeführten Gründen zufolge nehme ich keinen
Anstand, zu erklären, daß dasjenige Verfahren, das in der
Allerhöchsten Verordnung vom 5. März 1835 (Reg. Blatt
Nr. 19.) zur Prüfung der Phosphorsäure auf Arsenikgehalt
vorgeschrieben wurde, nicht unzuverlässig, sondern, mit der
gehörigen Umsicht angewendet, nach dem gegenwärtigen Stande
der Wissenschaft ganz geeignet ist, in der Phosphorsäure eine
Spur von Arsenik zu entdecken.
München, den 6. Februar 1836.
Verfälschtes Kölnisches Wasser.
S§. 2690.
Ministerial-Entschließung vom 6. Juni 1827, den Verkauf des köl-
nischen Wassers betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Dem Vernehmen nach soll die Firma des ächten sogenann-
ten Farina Kölnischen Wassers, nebst dem Gebrauchzettel, in
Augsburg nachgedruckt, und an Fabrikanten von kölnischem
Wasser verkauft werden, welche also ihre eigenthümlich bereite-
ten kölnischen Wasser unter dieser Firma verkaufen.
Da hierdurch, wenn diese Wasser, wie das ächte Kölnische
Farina-Wasser, innerlich gebraucht werden, viel Schaden ange-
richtet werden kann, so wird die k. Regierung des Oberdonau-
kreises hierauf aufmerksam gemacht, um zur Beseitigung jedes
Mißbrauchs und Nachtheils geeignete Anordnungen zu treffen.
München, den 6. Juni 1827.
Staatsministerium des Innern.
Jodhaltige Salpeter säure.
Nr. 1112. § . 220.
Ministerial Entschließung vom 23. Oktober 1857, die käufliche
Salpetersäure betr.
Siehe Band I. Seite 635.