Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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schiedenen Umständen, wodurch die Resultate eine Modification 
erleiden können, vertraut sein müßten, und schon deshalb hät- 
ten sie den Gegenstand wohl in Erwägung ziehen dürfen, be- 
vor sie sich dazu entschließen konnten, ihre ungegründete Ansicht 
und Meinung der Königl. Regierung vorzulegen. 
Den obenangeführten Gründen zufolge nehme ich keinen 
Anstand, zu erklären, daß dasjenige Verfahren, das in der 
Allerhöchsten Verordnung vom 5. März 1835 (Reg. Blatt 
Nr. 19.) zur Prüfung der Phosphorsäure auf Arsenikgehalt 
vorgeschrieben wurde, nicht unzuverlässig, sondern, mit der 
gehörigen Umsicht angewendet, nach dem gegenwärtigen Stande 
der Wissenschaft ganz geeignet ist, in der Phosphorsäure eine 
Spur von Arsenik zu entdecken. 
München, den 6. Februar 1836. 
Verfälschtes Kölnisches Wasser. 
S§. 2690. 
Ministerial-Entschließung vom 6. Juni 1827, den Verkauf des köl- 
nischen Wassers betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Dem Vernehmen nach soll die Firma des ächten sogenann- 
ten Farina Kölnischen Wassers, nebst dem Gebrauchzettel, in 
Augsburg nachgedruckt, und an Fabrikanten von kölnischem 
Wasser verkauft werden, welche also ihre eigenthümlich bereite- 
ten kölnischen Wasser unter dieser Firma verkaufen. 
Da hierdurch, wenn diese Wasser, wie das ächte Kölnische 
Farina-Wasser, innerlich gebraucht werden, viel Schaden ange- 
richtet werden kann, so wird die k. Regierung des Oberdonau- 
kreises hierauf aufmerksam gemacht, um zur Beseitigung jedes 
Mißbrauchs und Nachtheils geeignete Anordnungen zu treffen. 
München, den 6. Juni 1827. 
Staatsministerium des Innern. 
Jodhaltige Salpeter säure. 
Nr. 1112. § . 220. 
Ministerial Entschließung vom 23. Oktober 1857, die käufliche 
Salpetersäure betr. 
Siehe Band I. Seite 635.
	        
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