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XI. Anstrich der Febäude und Zünmer.
Nr. 37,035. S. 271.
Ministerial-Entschließung vom 26. November 1840, die Schädlich-
keit des weißen Anstriches der Gebäude in sanitätspolizeilicher Hin-
sicht betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Majestät haben bei der anerkannten
Schädlichkeit der Einwirkung, welche der weiße Anstrich
der Gebäude auf das menschliche Auge hervorbringt, auf
solange Allerhöchstdieselben nicht anders verfügen, zu verordnen
geruht, was folgt:
I. In allen Städten und Märkten soll, wenn den Ge-
bäuden der erste Anstrich gegeben oder auch der alte neu auf-
gefrischt wird, hiezu überall nicht die reine Kalkweiße ange-
wendet, sondern dem Hause eine milde, den Augen unschädliche
Farbe gegeben werden.
II. Gleiches ist auf dem Lande bezüglich der den Schul-
zimmern im Schulhause gegenüber liegenden Häuser zu beobachten.
III. Für die genaue Befolgung dieser Vorschrift sind hie-
für nicht bloß die Hauseigenthümer, sondern auch die Maurer,
Anstreicher, Maler und Tüncher verantwortlich, welche den An-
strich der Gebäude zu besorgen haben.
Gegen Uebertreter ist mit angemessener polizeilicher Be-
strafung einzuschreiten.
IV. Oie k. Kreisregierungen, K. d. J., sind ermächtiget,
Dispensationen in jenen einzelnen Fällen zu gestatten, in welchen
die Bauart und Stellung der Häuser nach ärztlichem Urtheile
jede Gefahr für das menschliche Auge beseitigt.
V. Was den Anstrich bei Staats= oder öffentlichen Ge-
bäuden betrifft, so haben Seine Königliche Majestät in dieser
Beziehung besondere allerhöchste Entschließung für jeden einzel-
nen Fall Allerhöchst Sich vorzubehalten geruht, und es ist da-
her in solchen Fällen stets gutachtlicher Bericht zu erstatten und
die allerhöchste Entschließung abzuwarten.
Die k. Regierung, K. d. J., hat zur Bekanntmachung und
Vollziehung dieser allerhöchsten Anordnung das Weitere geeignet
zu verfügen.
München, den 26. November 1840.
Ministerium des Innern.