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Färben des Papiers rc. betr. und durch Regierungsausschreibung
vom 20. Juli 1845 desselben Betreffs (Intelligenzblatt von Nie-
derbayern 1845 S.505) wurde der Gebrauch von arseniksaurem
Kupfer als Farbestoff für Tapeten und Anstriche verboten.
Durch höchste Ministerial-Entschließung vom 23. Jänner 1848
und durch Regierungs-Ausschreibung 30. Jänner 1848, Färbung
des Papiers und der Tapeten mit arseniksaurem Kupfer betr.
(Intelligenzblatt von Niederbayern S. 95), wurde dieses Ver-
bot modifizirt und die Anwendung des Schweinfurtergrüns
u. s. w. (arseniksauren Kupfers) in so ferne gestattet, daß
die damit angestrichenen Tapeten gehörig geglättet
sind und die für Wände benützte Farbe durch ein
gutes Bindemittel befestiget ist. Diese Verfügung wird
mit dem Auftrage an die Distriktspolizeibehörden in Erinnerung
gebracht, die Buntpapier= und Tapetenfabrikanten sowie die
Maler und Anstreicher zur genauesten Einhaltung dieser Vor-
sichtsmaßregeln anzuhalten, welche auf folgende grüne Farbstoffe
auszudehnen sind: 1) Schweinfurter Grün, 2) Scheele's Grün,
3) Mitisgrün, 4) Jahrnügger Grün, 5) Kirchberger Grün,
6) Originalgrün, 7) Wienergrün, 8) Neugrün, 9) englisches
Mineralgrün, 10) Schwedisch Grün, 11) Kurrers Grün,
12) Zwickauergrün, 13) Neuwiedergrün, 14) Papageigrün,
15) Hörmansgrün, 16) Kaisergrün und 17) Patentgrün.
Landshut, am 22. August 1855.
Königliche Regierung von Niederbayen, K. d. J.
v. Schilcher, k. Regierungspräsident.
XII. Neubauten.
Nr. 22,622. K. 274.
Ministerial-Entschließung vom 6. Aug. 1846, die Benützung neuer
öffentlicher Gebäude betr.
Auf Befehl Seiner Mazjestät des Königs.
Seine Majestät der König haben allerhöchst zu bestimmen
geruht, daß von nun an jedes neue äarialische, sowie jedes neu
aufgeführte Gebäude einer Gemeinde, Stiftung oder dieser gleich
geachteten Körperschaft 2c., wo es eben für die Bauführung
nach bestehender Norm der curatel'schen, resp. allerhöchsten Ge-
nehmigung bedarf, jedesmal, bevor es dem Wohnungsgebrauche
übergeben wird, auch einer von dem einschlägigen Gerichtsarzte