Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Wohnungsräume, Zimmer, Kammern 2c. gehörig ausgetrocknet 
sind, und diese sonst in einem der Gesundheit unschädlichen Zu- 
stande sich befinden. 
7) Wird in dieser Beziehung Alles den sanitätspolizeilichen 
Rücksichten entsprechend befunden, so ertheilt die k. Polizeidirektion 
den Bewohnungs-Consens dahin, daß der Neubau in allen sei- 
nen Theilen (oder mit Ausnahme der speziell zu bezeichnenden 
Wohnungen oder Theile derselben) bezogen werden dürfe. Im 
entgegengesetzten Falle wird dieselbe den Bewohnungs-Consens 
in so lange verweigern, bis die Erfüllung der Bedingungen hie- 
für durch eine später wiederholte sanitätspolizeiliche Besichtigung 
des Baues konstatirt ist. 
8) Erst nach Ertheilung des Wohnungs-Consenses darf die 
Ausschmückung und Verkleidung der Wände durch Vertäfelung, 
Tapeziren 2c. vorgenommen werden. 
9) Gegen die Entscheidungen der k. Polizeidirektion und der 
Baukommission der Stadt München steht den betheiligten Haus- 
eigenthümern die Berufung an die kgl. Regierung von Ober- 
bayern, K. d. J., in II. und letzter Instanz binnen einer uner- 
strecklichen Frist von 14 Tagen zu. 
10) Ohne ertheilten Wohnungs-Consens darf keine Woh- 
nung oder ein Theil derselben bezogen oder bewohnt werden. 
Der Baunnternehmer oder Eigenthümer des Hauses hat deß- 
halb die Verpflichtung, den Miethern den Bewohnungs-Consens 
vorzuzeigen. 
11) Die k. Polizeidirektion überwacht den Vollzug dieser 
Anordnung und schreitet gegen den Eigenthümer des Neubaues, 
der diesen ohne vorher erwirkten Wohnungs-Consens vermiethet, 
mit einer Geldstrafe von 1—50 fl. oder entsprechende Arrest- 
strafe und Exmission ein. 
Wenn gegen die Bestimmungen der Zisser 2. der Bewurf 
oder Verputz des Mauerwerkes vor Ablauf der dort festgesetzten 
Zeit geschieht, der Bewurf ganz oder größtentheils vollendet 
worden, so ist die sanitätspolizeiliche Besichtigung auf weitere 
3 Monate von jenem Zeitpunkte an gerechnet, zurückzusetzen, 
vorbehaltlich baupolizeilicher Verfügung und Strafeinschreitung 
gegen den fälligen Baumeister. 
12) Das Verbot des Beziehens der Neubauten ohne er- 
haltenen Wohnungs-Consens erstreckt sich sowohl auf Hauptge- 
bäude als auf Nebengebäude und findet nicht nur bei ganz neu
	        
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