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theiligen Einfluß, vorzüglich bei warmer Witterung, wenn die
Dungstätte nicht gegen Norden an schattigen Plätzen liegt, und
verunreinigen in der Nähe von Brunnen das Trinkwasser.
Selbst Unglücksfälle, besonders von Kindern, sind aus Anlaß
der schlechten Einrichtung von Düngerstätten nicht selten vorge-
kommen. Aus solchen Düngerstätten wird fast allenthalben die
Gülle auf die Straßen abgeleitet, oder, wo Solches nicht ab-
sichtlich geschieht, läuft sie unbenützt ab, bildet schmutzige, übel-
riechende Pfützen an den Ortswegen oder verdirbt, in nahe
Gewässer sich ergießend, dieselben zum Nachtheile für Menschen
und Thiere.
In den allgemeinen Zestimmungen zum Vollzuge des re-
vidirten Gemeinde-Ediktes vom 31. Okt. 1837 Ziff. LXXVII.
I. d. aa. und hb., dann II. c. pb. (Döll. V.-O.-S. Bd. Xl.
S. 181 und 183), sowie in der revidirten Instruktion zur Hand-
habung der Feldpolizei in den Landgemeinden (Extrabeilage zu
Nr. 25 des Kreisamtblattes 1856 I. 2. S. 4) ist dieser Uebel-
stände ausdrücklich Erwähnung gemacht und ihre Beseitigung
in die Befugniß und Verpflichtung der Ortspolizelbehörden ge-
legt; theilweise haben auch spezielle Anordnungen z. B in den
festgesetzten Fischordnungen denselben Zweck berührt.
Der landwirthschaftliche Verein hat seit längerer Zeit ein
vorzügliches Augenmerk darauf gerichtet, daß die Düngerstätten
zweckmäßig angelegt und eingerichtet, namentlich auch mit Gülle-
pumpen versehen und Güllefässer möglichst allgemein in Ge-
brauch gezogen werven, daß die Gülle entsprechende Verwendung
finde, und daß der Düngerbereitung mehr Aufmerksamkeit und
Sorgfalt zugewendet und hiezu Manches benützt werde, was
außerdem zu Verluste ginge. Seine Bemühungen sind bisher
an vielen Orten ohne durchgreifenden Erfolg geblieben. Und
doch werden namentlich in solchen Gegenden, wo diese Be-
strebungen des landwirthschaftlichen Vereines verhältnißmäßig
nur geringen Anklang finden, die Klagen über Futtermangel
und ganz besonders über den aus unumgänglichen Rücksichten
der Forstwirthschaft verringerten Bezug der aus Vorurtheil für
unentbehrlich gehaltenen Waldstren am Dringendsten geltend
gemacht.
Die unterfertigte k. Stelle sieht sich daher veranlaßt, die-
jenigen Polizeibehörden, in deren Bezirk noch solche Uebelstände
vorkommen, hierauf ausdrücklich aufmerksam zu machen und auf