Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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die strenge Handhabung der erwähnten Vorschriften hinzuweisen, 
zum pünktlichen Vollzuge derselben unabbrüchig der mit auto- 
graphirtem Ausschreiben vom 16. Oktober 1856 Nr. 65 den 
Distriktspolizei= und Baubehörden bekannt gegebenen Direktiven 
über Beseitigung von Gesundheits = Schädlichkeiten beziehungs- 
weise Anlage von Abtritten, Dung= und Versitzgruben, dann 
Räumung der Aborte — folgende weitere Anordnungen zu 
treffen: 
1) Das Ableiten und der Abfluß von Mistjauche 
(Gülle, Odel) aus den Düngerstätten nach den Orts- 
wegen, Straßengräben oder Gemässern ist in allen 
Ortschaften bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 
zu 10 fl. verboten und für die Zukunft unter keiner Be- 
dingung länger nachzusehen. Dem Einwande, daß die Gülle 
wegen nassen Wetters überlaufe, darf hiebei keine Berücksichtigung 
zugestanden werden, weil durch rechtzeitiges Ausführen derselben 
auf Aecker, Wiesen und Gärten oder durch Uebergießen der 
Dung= und Compost-Haufen mit Gülle dem Ablaufen derselben 
immer vorgebeugt werden kann. 
2) Offene Gülle-Gruben dürfen bei gleicher 
Strafe zur Verhütung von Ungücksfällen nirgends 
geduldet werden; es ist darauf hinzuwirken, daß die Gülle 
überall in gedeckten Behältern aufgefangen und gesammelt 
werde. Da hiemit der Weg zur durchgängigen Einführung von 
zweckmäßig eingerichteten Düngerstätten angebahnt ist, so wer- 
den sämmtliche Polizeibehörden in Kenntniß gesetzt, daß em- 
pfehlenswerthe Anleitungen darüber in der vom landwirth- 
schaftlichen Vereine ausgetheilten Schrift: wie wird Waldstreu 
entbehrlich? gegeben sind und daß diese Schrift durch das 
Kreiskomité des landwirthschaftlichen Vereines von Schwaben 
und Neuburg zu dem ermäßigten Preise von 3 kr. per Exemplar 
zu beziehen ist. 
Wo aus Gesundheitsrücksichten die Verlegung von Dünger- 
stätten nothwendig over rathsam erscheint, werden die kgl. Ge- 
richtsärzte den wiederholten Weisungen gemäß nach Umständen 
nicht unterlassen, an die Polizeibehörden die entsprechende An- 
zeige zu erstatten. Auf derartige Wahrnehmungen haben sie bei 
jeder Gelegenheit geeigneten Bedacht zu pflegen und zunächst 
durch angemessene Unterweisung auf sofortige Beseitigung der 
Uebelstände zu dringen. Die Polizeibehörden werden sich ange-
	        
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