Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Bei Conzessionen zur Anlage von neuen Fabriken ist die 
Einhaltung vorstehender Normen eine Grundbedingung. 
Die k. Kreisregierungen, K. d. J., haben den Vollzug dieser 
Vorschriften durch die Polizeibehörden und das Medizinalpersonal 
mittelst wiederholter Visitationen überwachen zu lassen, und da- 
für Sorge zu tragen, daß gegen jene Fabrikanten, welche den 
vorstehenden Anordnungen entgegen handeln, mit Strafen er- 
forderlichen Falles nach Art. 6 Ziff. 4 des Gewerbsgesetzes vom 
11. Sept. 1825 eingeschritten werde. 
Gegenwärtiges Reskript ist durch die Kreisintelligenzblätter 
bekannt zu machen. 
München, den 11. Oktober 1849. 
Staatsministerium des Innern, dann des Handels 
und der öffentlichen Arbeiten. 
6. 282. 
K. allerhöchste Verordnung vom 15 Jannar 1840, die Verwendung 
der werktagsschulpflichtigen Jugend in Fabriken betr. 
+. K. 2c. kr. 
Wir haben in Erwägung jener Nachtheile, welche eine all- 
zufrühzeitige, mit übermäßiger Anstrengung, sowie mit Vernach- 
lässigung des Schul= und Religions-Unterrichtes verbundene 
Beschäftigung der werktagsschulpflichtigen Jugend bei Fabriken 
und größeren Gewerken in Hinsicht auf die Gesundheit, geistige 
und körperliche Entwicklung solcher Kinder herbeizuführen pflegt, 
in dieser Beziehung — auf so lange Wir nicht anders verfügen 
— nachfolgende Bestimmungen zu treffen beschlossen: 
Art. 1. Kein Kind soll vor dem zurückgelegten neunten 
Lebensjahre in Fabriken oder in Berg-, Hütten= und Schlag- 
werken, zum Zwecke einer regelmäßigen Beschäftigung aufge- 
nommen werden. 
Art. 2. Die Aufnahme eines Kindes zu diesem Zwecke 
nach dem neunten Lebensjahre darf nur auf dem Grunde eines 
gerichtsärztlichen Zeugnisses über körperliche Tauglichkeit für die 
bevorstehende Art der Beschäftigung und über die Nichtgefähr- 
dung der Gesundheit und der weiteren physischen Entwickelung 
durch dieselbe, dann eines Zeugnisses der Lokalschul-Inspektion 
über bisherigen fleißigen Schulbesuch und die Erwerbung der 
für das neunte Lebensjahr vorgeschriebenen Kenntnisse geschehen.
	        
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