Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Art. 3. Die Arbeitszeit für Kinder vom neunten bis zum 
zwölften Jahre wird auf das Maximum von 10 Stunden des 
Tages festgesetzt. 
Dieselbe hat niemals vor 6 Uhr Morgens zu beginnen und 
spätestens um 8 Uhr Abends zu enden. 
Auch ist diesen Kindern täglich zur Mittagszeit eine volle 
Stunde, etwa von 11 bis 12 Uhr, nach eines jeden Ortes Sit- 
ten und Gebräuchen, dann im Laufe der Vor= und Nachmittags- 
zeit nebstdem noch jedesmal eine halbe Stunde zur Erholung 
zu geben und hiebei Bewegung außer der Anstalt zu gestatten. 
Art. 4. Was die weitere verordnungemäßige Erfüllung 
der Schulpflicht von Seite solcher Kinder anbelangt, so kann 
derselben dadurch genügt werden, daß die Kinder während der 
bestimmten Arbeitszeit entweder: 
a) wenigstens zwei Stunden des Tages an dem öffentlichen 
Unterrichte des Ortes Theil zu nehmen, oder 
b) daß sie den nöthigen Schul= und Religions-Unterricht in 
einer besondern Privatanstalt oder Fabrikschule, gleichfalls 
zwei Stunden lang täglich erhalten. 
In beiden Fällen haben sich diese Kinder der öffentlichen 
Jahres-Schulprüfung zu unterziehen. 
Art. 5. Hinsichtlich der im vorhergehenden Artikel erwähn- 
ten Privat-Unterrichts. Anstalten, oder sogenannten Fabriksschulen, 
wird Folgendes festgesetzt: 
a) Nur solche Lehrer, welche sich über vorschriftsmäße Quali- 
fication auszuweisen vermögen, können hiebei verwendet 
werden. 
b) In keiner Schule dieser Art dürfen mehr als fünfzig Kin- 
der zugleich Unterricht erhalten; auch hat derselbe nie vor 
6 Uhr Morgens und niemals nach 6 Ubends stattzufinden. 
c) Die Bestimmung der Unterrichtsstunden kann nur nach 
vorgängigem Benehmen mit der zuständigen Schulbehörde 
und mit deren Einwilligung erfolgen. 
d) Der Unterricht selbst muß in solchen Anstalten ganz nach 
den bestehenden allgemeinen Vorschriften und unter der 
verordnungsmäßigen Aufsicht und obern Leitung der Schul- 
behörden ertheilt werden. 
Art. 6. Dem öffentlichen kirchlichen Vorbereitungs-Unter- 
richte für den Empfang der heiligen Beichte und Communion 
bei den Katholiken, und der Confirmation bei den Protestanten,
	        
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