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Art. 3. Die Arbeitszeit für Kinder vom neunten bis zum
zwölften Jahre wird auf das Maximum von 10 Stunden des
Tages festgesetzt.
Dieselbe hat niemals vor 6 Uhr Morgens zu beginnen und
spätestens um 8 Uhr Abends zu enden.
Auch ist diesen Kindern täglich zur Mittagszeit eine volle
Stunde, etwa von 11 bis 12 Uhr, nach eines jeden Ortes Sit-
ten und Gebräuchen, dann im Laufe der Vor= und Nachmittags-
zeit nebstdem noch jedesmal eine halbe Stunde zur Erholung
zu geben und hiebei Bewegung außer der Anstalt zu gestatten.
Art. 4. Was die weitere verordnungemäßige Erfüllung
der Schulpflicht von Seite solcher Kinder anbelangt, so kann
derselben dadurch genügt werden, daß die Kinder während der
bestimmten Arbeitszeit entweder:
a) wenigstens zwei Stunden des Tages an dem öffentlichen
Unterrichte des Ortes Theil zu nehmen, oder
b) daß sie den nöthigen Schul= und Religions-Unterricht in
einer besondern Privatanstalt oder Fabrikschule, gleichfalls
zwei Stunden lang täglich erhalten.
In beiden Fällen haben sich diese Kinder der öffentlichen
Jahres-Schulprüfung zu unterziehen.
Art. 5. Hinsichtlich der im vorhergehenden Artikel erwähn-
ten Privat-Unterrichts. Anstalten, oder sogenannten Fabriksschulen,
wird Folgendes festgesetzt:
a) Nur solche Lehrer, welche sich über vorschriftsmäße Quali-
fication auszuweisen vermögen, können hiebei verwendet
werden.
b) In keiner Schule dieser Art dürfen mehr als fünfzig Kin-
der zugleich Unterricht erhalten; auch hat derselbe nie vor
6 Uhr Morgens und niemals nach 6 Ubends stattzufinden.
c) Die Bestimmung der Unterrichtsstunden kann nur nach
vorgängigem Benehmen mit der zuständigen Schulbehörde
und mit deren Einwilligung erfolgen.
d) Der Unterricht selbst muß in solchen Anstalten ganz nach
den bestehenden allgemeinen Vorschriften und unter der
verordnungsmäßigen Aufsicht und obern Leitung der Schul-
behörden ertheilt werden.
Art. 6. Dem öffentlichen kirchlichen Vorbereitungs-Unter-
richte für den Empfang der heiligen Beichte und Communion
bei den Katholiken, und der Confirmation bei den Protestanten,