Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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1. unter ärztlicher Mitwirkung die dermaligen in den 
Unterrichtsanstalten eingeführten Lehr- und Vorlesebücher hin— 
sichtlich ihres Druckes einer näheren Prüfung unterworfen, daß 
2. statt der vorhandenen, mit einem undeutlichen das Sehe— 
vermögen der Lernenden zu wenig schonenden Drucke verse— 
henen Ausgaben neue Auflagen mit gutem leicht zu lesenden 
Drucke besorgt, sodann allmälig 
3. auf Entfernung der bisher gebrauchten den letzten An— 
forderungen nicht entsprechenden Bücher hingewirkt, 
4. bei neuen für den Schulgebrauch erscheinenden Werken 
auf das Dasein der bezeichneten Voraussetzung strenge gesehen 
werden soll, und endlich 
5. im Falle noch andere Ursachen des in Frage stehenden 
Uebels vorhanden wären, diese Allerhöchstdenselben, mit Gut- 
achten wie sie zu heben wären, bezeichnet werden sollen. 
Zum Vollzuge dieses allerhöchsten Befehles wird 
a) die k. Regierung von allen Lehr-, Uebungs= und Hilfs- 
büchern, welche in den Schulen und Studienanstalten ihres 
Regierungsbezirkes benützt werden, unter Mitwirkung des ärzt- 
lichen Personals Einsicht nehmen, diejenigen dieser Bücher, 
welche hinsichtlich des Druckes als mangelhaft und verwerflich 
erscheinen, in ein Verzeichniß bringen, und solches unter Bei- 
fügung des ärztlichen Gutachtens des Kreismedizinalraths zur 
Vorlage bringen, ferner wird dieselbe hiemit 
b) eine Anzeige derjenigen Bücher, welche an die Stelle 
der bezeichneten allmälig zu treten haben dürften, verbinden, 
wobei, so viel die Studienanstalten betrifft, sich von selbst ver- 
steht, die Aufmerksamkeit vorzüglich auf jene Bücher zu richten 
sein wird, welche entweder in Folge des Grundsatzes der all- 
mäligen Einführung der von Seiner Majestät dem Könige 
bereits vorgeschriebenen Lehr-, Lese= und Uebungsbücher in den 
Klassen, in welchen sie bis jetzt benützt wurden, bis zum Be- 
ginn eines neuen Stadiums des Unterrichts beibehalten wer- 
den dürfen, oder welche zur Zeit noch nicht zur Klasse jener 
Bücher gehören, welche allgemein und durchgängig eingeführt 
werden sollen, z. B. Wörterbücher oder andere ähnliche zum 
Verständnisse der Klassiker brauchbaren Hilfsbücher. 
c) Die von Seiner Majestät dem Königemit ebensoviel Weis- 
heit als landesväterlicher Vorsorge gestellte Aufgabe würde wohl 
kaum als gelöst betrachtet werden können, wenn, nach dem im
	        
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