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hausbesuches zu erneuern, und den Schulvorständen die Pflicht
nachdrücklich an das Herz zu legen, die Sittlichkeit der ihnen
anvertrauten Jugend strenge zu überwachen, Verirrungen der-
selben in geschlechtlicher Hinsicht sorgsam vorzubeugen, insbe-
sondere aber die Religionslehrer zur gewissenhaftesten Mitwir-
kung in dieser Beziehung aufzufordern.
2) Da die Vorschriften des organischen Edictes über das
Medicinalwesen vom Jahre 1808 (§. 11 lit. c.), in so weit sie
die Mitwirkung der Gerichtsärzte bei Errichtung der Schul-
Häuser betreffen, durch die Länge der Zeit in Vergessenheit
gekommen zu sein scheinen, so wollen Seine Mgjestät, daß
diese Vorschriften in den Kreisintelligenzblättern den einschlä-
gigen Behörden in Erinnerung gebracht und von Seite der
Kreisregierungen für den strengen Vollzug derselben sachgemäße
Anordnungen getroffen werden.
3) In der Ueberzeugung, daß alle diese Anordnungen nur
dann ihre Wirkungen vollständig erreichen werden, wenn die
bewährtesten Grundsätze über Pflege der Augen, über die Ge-
fahren, welche die Sehkraft bedrohen, dann über die Mittel,
wie denselben begegnet und das Auge erhalten und gestärkt
werden könne, kurz und faßlich zusammengestellt und Lehrern
und Schülern in die Hände gegeben werden, hat das unter-
zeichnete Ministerium sich veranlaßt gefunden, die zu diesem
Ende von dem würdigen Rektor des Lyceums zu Aschaffenburg,
Hofrath und Professor Dr. Hoffmann, aus eigenem Antriebe
bearbeitete Zusammenstellung dieser Grundsätze dem k. Ober-
medicinal-Ausschusse zur Einsicht und Prüfung zuzustellen.
Da die genannte Medicinal-Oberbehörde dieses Werk für
sehr zweckmäßig und zu passender Benützung und zur Ver-
öffentlichung geeignet anerkannt hat, so haben Seine Mojestät
der König allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der Ver-
fasser zur Veröffentlichung des besagten Werkes durch den
Druck veranlaßt, und solches, sobald es erschienen sein wird,
aus den Exigenzen der Studienanstalten angeschafft, und an
ärmere Schüler unentgeltlich, an die Lehrer und vermögenden
Schüler aber gegen Bezahlung vertheilt werde.
Den Anträgen mehrerer Kreisregierungen entsprechend, ist
4) der Administration des k. Central-Schulbücher-Verlags
in Folge weiteren allerhöchsten Befehles die bereits früher er-
theilte Weisung wegen Anwendung eines leserlichen Druckes,