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S Gutachten
S oder Verfügung
SSs
5%5 -
3 2S Verfügung der
z “ der Distrikts-Polizei-Behörde.
20 Ortspolizeibehörde.
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1—01
—1|102
——Wirddie Ertheilung Der Auskräglerin N. wird durch
eines Zeichens we= den Gemeinde-Vorsteher der
gen eckelhaften Auftrag ertheilt, binnen 24
Aussehens und ho-“Stunden diesen Hund dem
hen Alters bean) Wasenmeister zur Tödtung zu
standet. übergeben, Vorsteher hat den
Vollzug zu überwachen, und
erforderlichen Falles zu veran-
lassen, daß, wie hier angeord-
net worden ist, rechtzeitig ge-
schehe.
N. N. den tken
Königliches Landgericht N. N.
§. 9. Die Materialien dieser Beschreibung werden bei der
Hundevisitation gesammelt; die Verfügungen bedürfen, den Fall
der Gefahr auf Verzug ausgenommen, der Bestätigung der
Distriktspolizei-Behörde. Zu diesem Ende ist die Beschreibung
unmittelbar nach ihrem Abschlusse der Distriktspolizei, wenn
diese sie, wie bei dem Magistrate der Stadt Ingolstadt, nicht
selbst aufnimmt, vorzulegen.
§. 10. Die Distriktspolizei-Behörde bat sämmtliche Be-
schreibungen mit Zuziehung des Gerichtsarztes und des Visita-
tors unaufgehalten zu prüfen und dabei ihr Augenmerk beson-
ders darauf zu richten, daß alle mit chronischen Krankheiten be-
haftete als besonders bissig bekannte, und wie immer der Sicher-
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