Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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S Gutachten 
S oder Verfügung 
SSs 
5%5 - 
3 2S Verfügung der 
z “ der Distrikts-Polizei-Behörde. 
20 Ortspolizeibehörde. 
— 
1—01 
—1|102 
——Wirddie Ertheilung Der Auskräglerin N. wird durch 
eines Zeichens we= den Gemeinde-Vorsteher der 
gen eckelhaften Auftrag ertheilt, binnen 24 
Aussehens und ho-“Stunden diesen Hund dem 
hen Alters bean) Wasenmeister zur Tödtung zu 
standet. übergeben, Vorsteher hat den 
Vollzug zu überwachen, und 
erforderlichen Falles zu veran- 
lassen, daß, wie hier angeord- 
net worden ist, rechtzeitig ge- 
schehe. 
N. N. den tken 
Königliches Landgericht N. N. 
  
  
  
  
§. 9. Die Materialien dieser Beschreibung werden bei der 
Hundevisitation gesammelt; die Verfügungen bedürfen, den Fall 
der Gefahr auf Verzug ausgenommen, der Bestätigung der 
Distriktspolizei-Behörde. Zu diesem Ende ist die Beschreibung 
unmittelbar nach ihrem Abschlusse der Distriktspolizei, wenn 
diese sie, wie bei dem Magistrate der Stadt Ingolstadt, nicht 
selbst aufnimmt, vorzulegen. 
§. 10. Die Distriktspolizei-Behörde bat sämmtliche Be- 
schreibungen mit Zuziehung des Gerichtsarztes und des Visita- 
tors unaufgehalten zu prüfen und dabei ihr Augenmerk beson- 
ders darauf zu richten, daß alle mit chronischen Krankheiten be- 
haftete als besonders bissig bekannte, und wie immer der Sicher- 
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