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lichen und, sobald es erschienen sein werde, hievon Anzeige zu
machen, damit es aus den Exigenzen der Studienanstalten an-
geschafft und an ärmere Schüler unentgeltlich, an die Lehrer
und vermögenden Schüler aber gegen Bezahlung vertheilt wer-
den könne.
Nachdem nun die Regierung von Unterfranken und Aschaf-
fenburg, K. d. J., unterm 20. v. Mts. die Anzeige erstattet
hat, daß das genannte Werk die Presse bereits verlassen habe
und um den Preis von 3 kr. von dem Verfasser zu beziehen
sei, so erhält die k. Regierung den Auftrag, die Vorstände der
Gymnasien, der lateinischen und technischen Schulen ihres Re-
gierungsbezirkes zur Anschaffung desselben aus den Exigenzen
der betheiligten Lehranstalten und vorschriftsmäßigen Verthei-
lung an Lehrer und Schüler anzuweisen, und das fragliche
Werk in Absicht auf seine Gemeinnützigkeit und den geringen
Preis auch den deutschen Schullehrern, den Schuldienstexpektanten
und Schulseminaristen zum Ankaufe nachdrücklichst zu empfehlen.
München, den 10. Februar 1844.
Ministerium des Innern.
Abdruck.
Vorschriften zur Erhaltung der Sehkraft, in Dezug auf (ehrer und
Schüler der öffentlichen Unterrichts-Anstalten.
A. Für Lebrer.
1. Das Lehrzimmer sei nicht weiß ausgetüncht, sondern
blaßgrün oder perlfarbig (hellgrau) angestrichen.
2. Die Fenster seien im Innern des Zimmers mit grünen
Vorhängen versehen, um das etwa eindringende blendende
Sonnenlicht zu mäßigen.
3. Das freie Sonnenlicht soll niemals weder auf die Sitz-
bänke der Schüler, noch auf sie selber auftreffen können.
4. Die Sitzbänke sollen so gestellt werden, daß das durch
die Fenster eintretende Licht den Schülern, wo möglich, von
der linken zur rechten Hand auf ihre Schriften falle.
5. Kann diese Einrichtung nicht getroffen werden, so sollen
die Sitzbänke so aufgestellt werden, daß das Gesicht der Schüler
nie gerade gegen die Fenster hingewendet ist.
6. Die Schultafel werde stets so gestellt, daß das durch
ein schicklich gewähltes Fenster einfallende Tageslicht ihr die