Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

585 
lichen und, sobald es erschienen sein werde, hievon Anzeige zu 
machen, damit es aus den Exigenzen der Studienanstalten an- 
geschafft und an ärmere Schüler unentgeltlich, an die Lehrer 
und vermögenden Schüler aber gegen Bezahlung vertheilt wer- 
den könne. 
Nachdem nun die Regierung von Unterfranken und Aschaf- 
fenburg, K. d. J., unterm 20. v. Mts. die Anzeige erstattet 
hat, daß das genannte Werk die Presse bereits verlassen habe 
und um den Preis von 3 kr. von dem Verfasser zu beziehen 
sei, so erhält die k. Regierung den Auftrag, die Vorstände der 
Gymnasien, der lateinischen und technischen Schulen ihres Re- 
gierungsbezirkes zur Anschaffung desselben aus den Exigenzen 
der betheiligten Lehranstalten und vorschriftsmäßigen Verthei- 
lung an Lehrer und Schüler anzuweisen, und das fragliche 
Werk in Absicht auf seine Gemeinnützigkeit und den geringen 
Preis auch den deutschen Schullehrern, den Schuldienstexpektanten 
und Schulseminaristen zum Ankaufe nachdrücklichst zu empfehlen. 
München, den 10. Februar 1844. 
Ministerium des Innern. 
Abdruck. 
Vorschriften zur Erhaltung der Sehkraft, in Dezug auf (ehrer und 
Schüler der öffentlichen Unterrichts-Anstalten. 
A. Für Lebrer. 
1. Das Lehrzimmer sei nicht weiß ausgetüncht, sondern 
blaßgrün oder perlfarbig (hellgrau) angestrichen. 
2. Die Fenster seien im Innern des Zimmers mit grünen 
Vorhängen versehen, um das etwa eindringende blendende 
Sonnenlicht zu mäßigen. 
3. Das freie Sonnenlicht soll niemals weder auf die Sitz- 
bänke der Schüler, noch auf sie selber auftreffen können. 
4. Die Sitzbänke sollen so gestellt werden, daß das durch 
die Fenster eintretende Licht den Schülern, wo möglich, von 
der linken zur rechten Hand auf ihre Schriften falle. 
5. Kann diese Einrichtung nicht getroffen werden, so sollen 
die Sitzbänke so aufgestellt werden, daß das Gesicht der Schüler 
nie gerade gegen die Fenster hingewendet ist. 
6. Die Schultafel werde stets so gestellt, daß das durch 
ein schicklich gewähltes Fenster einfallende Tageslicht ihr die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.