Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Die k. Regierung hat zwar ohndieß bisher, so oft sie von 
dem ungenügenden oder nicht gehörig entsprechenden Zustande 
irgend einer Schullokalität Kenntniß erhalten hat, immer se- 
gleich die Einleitung zur nöthigen Bauführung angeordnet; dem- 
ungeachtet sieht sich dieselbe veranlaßt, an die k. Distriktsschul- 
Inspektion die Aufforderung ergehen zu lassen, innerhalb 
4 Wochen Anzeigebericht darüber zu erstatten: 
a) ob sich im untergebenen Bezirke zur Zeit noch solche Schul- 
Lokalitäten vorfinden, welche mit den oben bezeichneten 
Mängeln behaftet sind; und 
b) bei welchen Schullokalitäten Vorkehrungen zur Beseitigung 
der bemerkten Uebelstände bereits eingeleitet und im Gange sind. 
Zugleich wird die k. Distrikts -Schul-Inspektion beauf- 
tragt, das gesammte untergebene Schullehrpersonale durch die 
betreffenden Lokal-Schul-Inspektionen nachdrucksamst dahin an- 
weisen zu lassen, daß die Schulzimmer mit Rücksicht auf die 
Jahreszeit gehörig gelüftet und stets im möglichst reinlichen Zu- 
stande gehalten werden; dann daß den Kindern durch geeignete 
Belehrung und Angewöhnung Liebe zur Ordnung und Reinlich- 
keit eingeprägt, und daß vorzüglich strengstens darauf gesehen 
werde, daß die Kinder täglich gekämmt und gewaschen zur Schule 
kommen. 
Zu diesem Behufe haben die Lokal -Schulinspektionen dem 
Schullehrpersonale über vorstehende Anweisung gehörige Eröff- 
nung gegen unterschriftliche Bestätigung zu machen, und die 
auf solche Weise erhaltenen Verkündungs-Nachweise an die kgl. 
Distrikts = Schul-Inspektion einzusenden, von welcher sodann 
sämmtliche gesammelte Ausweise mit dem oben erwähnten zu 
erstattenden Anzeigsberichte an die unterfertigte Stelle einzu- 
befördern sind. 
Da hiedurch der Vollzug eines allerhöchsten Auftrages be- 
dingt ist, so wird zu dem Berufseifer der k. Distrikts -Schul- 
Inspektion vertraut, dieselbe werde bezüglich der angeordneten 
Berichts-Erstattung und Vorlage den bezeichneten Termin genau 
einhalten, übrigens auch bei Vornahme von ordentlichen und 
außerordentlichen Schul-Visitationen der in Rede stehenden An- 
gelegenheit die entsprechende Aufmerksamkeit zuwenden, und von 
dem Befunde der Reinlichkeit sowohl der Kinder als auch der 
Schullokalitäten in dem jedesmaligen Jahresberichte besondere 
Erwähnung machen. 
München, den 19. März 1853. 
Königliche Regierung von Niederbayen, K. d. J. 
Benning, k. Regierungs-Präsident. 
 
	        
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