Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 13,773. §. 297. 
Entschließung der kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
21. März 1853, den Gesundheitszustand auf dem platten Lande betr. 
Es ist die bestimmt ausgesprochene allerhöchste Willens- 
meinung Seiner Majestät des Königs, daß die verschiedenartigen 
Ursachen der Gesundheitsstörungen auf dem platten Lande fort- 
während bekämpft und denselben nach Möglichkeit begegnet 
werde. Von diesen Ursachen sollen hier nur die physischen be- 
rücksichtigt werden. Zu diesen gehören auf der einen Seite die 
ungünstigen lokalen Verhältnisse mancher Gegenden, auf der an- 
deren die unzweckmäßige Lebensweise der Bewohner. 
Was nun zuerst die ungünstigen lokalen Verhältnisse anbe- 
trifft, so werden die Distriktspolizeibehörden und Physikate fort- 
während der Verbesserung solcher ungesunder Gegenden ihre 
Fürsorge zuwenden; sie werden Sorge tragen, daß sumpfige 
und moosige Gründe trockengelegt, und angebaut, stehende Wasser, 
Pfützen und stinkende Gruben innerhalb oder in der Nähe der 
Ortschaften entfernt werden; sie werden dazu mitwirken, daß 
die Ortschaften vor Ueberschwemmungen möglichst gesichert, daß 
die Leichenäcker vollends aus den Ortschaften entfernt, und wo 
sie zu beschränkt sind, erweitert werden; sie werden die Schlacht- 
häuser, Fleischbänke und Wasenplätze sorgfältig überwachen; sie 
werden besonders für gutes Trinkwasser besorgt sein, und auf 
die Instandhaltung und Reinlichhaltung der Brunnen und Ci- 
sternen, der Wasserstuben und Wasserleitungen Bedacht nehmen. 
Was die fehlerhafte Lebensweise anbetrifft, so kommt hier 
zunächst die unzweckmäßige Kleidung und Nahrung, die Unrein- 
lichkeit, die fehlerhafte physische Erziehung der Kinder, die Ver- 
nachlässigung erworbener Krankheiten, Versäumung der Ein- 
holung ärztlicher Hilfe und die Zufluchtnahme zu Pfuschern und 
Quacksalbern in Betracht. 
Bezüglich der Kleidung, so ist die Landbevölkerung geeignet 
zu belehren, dieselbe in der Art einzurichten, daß sie hinreichen- 
den Schutz gegen Kälte und Nässe gewähre, daß sie bei dem 
jugendlichen weiblichen Geschlechte der Ausbildung der Brüste, 
bei Entbundenen dem Säugen der Neugebornen nicht hindernd 
entgegentrete. 
Hinsicht der Getränke ist vor allem, wie schon erwähnt, 
für reines, frisches Trinkwasser Sorge zu tragen und die Güte 
des Bieres strengstens zu überwachen, und unter keinem Ver-
	        
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