Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 13,773. S. 298. 
Entschließung der kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
24. März 1853, der Gesundheitszustand auf dem platten Lande, 
hier Abzugskanäle und Trockenlegung mooriger Gründe betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Es ist die bestimmt ausgesprochene allerhöchste Willens- 
meinung Seiner Mgjestät des Königs, daß die verschiedenartigen 
Ursachen der Gesundheitsstörungen auf dem platten Lande fort- 
während bekämpft, und denselben nach Möglichkeit begegnet werde. 
In dieser Beziehung sind namentlich die lokalen Verhält- 
nisse vieler Gegenden durch Anlegung von Abzugs-Kanälen, 
Trockenlegen und Anbau sumpfiger oder mooriger Gründe, Ver- 
legung alter und Herstellung neuer Gottesäcker u. dgl. für die 
Gesundheit der Bewohner vielfach bereits günstiger gestaltet 
worden; doch hat deren Verbesserung mit allen zu Gebot stehen- 
den Mitteln noch fortwährend einen besondern Gegenstand der 
besondern Fürsorge der Verwaltung zu bilden. 
Die Distriktspolizeibehörden werden demnach beauftragt, 
ungesäumt genauest zu recherchiren, ob und welche Mißstände 
in der hier genannten Beziehung in ihren Bezirken dermalen 
noch bestehen, welche gesundheitsschädliche Gräben, stehenden 
Gewässer, Moore und Sümpfe 2c., welche der Gesundheit nach- 
theilige und zu verlegende Leichenäcker 2c. 2c. etwa noch vor- 
handen seien, zugleich mit aller Umsicht zu erwägen und sorg- 
fältigst zu erheben, in welcher Art derartige — häufig schon mit 
geringen Kosten, und lediglich durch eine überhaupt lebendige 
Polizeiverwaltung zu entfernende Mißstände zu beseitigen sind, 
welche lokalen, distriktiven oder durch eine erweiterte Konkurrenz 
aufzubringenden Mittel geboten sind, um derartige regelmäßig 
auch in sonstiger Beziehung, wie namentlich in Bezug auf die 
Bodenkulttur wünschenswerthen Verbesserungen durchzuführen. 
Es wird hier insbesondere auf eine sachgemäße Anwen- 
dung des Gesetzes vom 28. März 1852 über Bewässerungs- 
und Entwässerungs-Unternehmungen hingewiesen. 
Die Distriktspolizeibehörden erhalten sofort im Nachgange 
zu der Ausschreibung vom 21. d. Mts. Nr. 13,773 den Auf- 
trag, zunächst in der hier fraglichen Richtung gesondert binnen 
3 Wochen im Allgemeinen über den Stand der Sache unter 
Angabe der getroffenen Einleitungen kurzen, bestimmten Bericht 
zu erstatten, und wird bemerkt, daß dieser Gegenstand bei den
	        
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