Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Inspektionen des k. Regierungs-Präsidenten, sowie den anbefoh- 
lenen Landgerichts-Visitationen vorzüglich beachtet, übrigens 
gerne Anlaß genommen wird, in dieser Sache besonders ausge- 
zeichneten Beamten die verdiente Anerkennung zu verschaffen. 
Landshut, den 24. März 1853. 
Kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J. 
Benning, k. Regierungs-Präsident. 
Nr. 13,773. S. 299. 
Entschließung der kgl. Regierung von Niederbayern, K. d. J., vom 
26. März 1853, der Gesundheitszustand auf dem platten Lande betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In der höchsten Entschließung des k. Staatsministeriums 
des Innern vom 21. Febr. ds. Is. bez. Betr. ist darauf auf- 
merksam gemacht, daß zur Verbesserung des Gesundheitszustandes 
der Landbevölkerung die Förderung der Pflasterung in den 
Dorfgemeinden, die Sorge für Errichtung von Badeanstalten, 
die Handhabung einer strengen Polizei hinsichtlich der Reinigung der 
Brunnen, Wege, Dorfstraßen u. s. w. Wesentliches beitrage. 
In der Anleitung für die Gemeinde-Vorsteher und Ge- 
meinde-Ausschüsse bezüglich ihres Verfahrens bei der Ausübung 
ihres Amtes (Beil. zum Kr.-Int.-Bl. v. 1836 Stück 8. S. 16 
u. 17 §. 55), dann in der Instruktion zum Vollzuge des rev. 
Gem.-Ediktes vom 31. Oktbr. 1837 Ziff. 197 lit d, aa u. bb 
(Beil. zum Kreisblatte v. 1837 St. 48 S. 55) ist den mit der 
Handhabung der Dorfpolizei zunächst betrauten Gemeinde- 
Vorstehern und Gemeinde-Ausschüssen zur besondern Pflicht ge- 
macht, für die Reinhaltung und Reinigung der Dorfwege, 
Straßen und Brunnen zu sorgen. 
Das k. Landgericht wird daher beauftragt, 
1) die allegirten Vorschriften den sämmtlichen Gemeinde- 
Vorstehern und Gemeindeausschüssen des Amtsbezirkes neuerdings 
in Erinnerung zu bringen, sie zum genauen Vollzuge und zur 
Beachtung anzuhalten, deren Thätigkeit bei jeder sich ergebenden 
Veranlassung und Gelegenheit zu überwachen; 
2) da nach der örtlichen Lage und der Ausdehnung die 
Pflasterung der Dorfgemeinden und Dorfschaften als noth- 
wendig und räthlich erscheint, die Durchführung derselben ent- 
sprechend anzuregen und zu bethätigen;
	        
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