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liche Hauptmann N. und der Königliche Oberlieutenant Graf
N. gesammelt haben.
Hiernach haben sich die Königlichen Studienrektorate, Schul-
commissariate und Distriktsschulen = Inspectionen des Rezatkreises,
welche ein Exemplar solchen Unterrichtsbuchs zur Benützung
erhalten, die Beförderung der Allerhöchsten Absicht angelegen
sein zu lassen.
Ansbach, den 5. Juni 1827.
Königliche Regierung des Rezatkreises, K. v. J.
Nr. 11,828 S. 306.
Ministerial-Entschließung vom 31. Dezember 1857, den Schwimm-
unterricht an ven Studienanstalten betr.
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs.
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu befehlen
geruht, daß auf eine möglichst allgemeine Theilnahme der
Schüler der Studienanstalten an dem sowohl für die Gesund-
heit als für die körperliche Ausbildung in hohem Grade för-
derlichen Unterrichte im Schwimmen in jeder Weise hingewirkt
werde, ohne daß jedoch diese Theilnahme als für alle Schüler
obligatorisch erklärt werden soll.
Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Theilnahme ver
Schüler an diesem Unterrichte eine sehr ungleiche, je nachdem
die Studien-Rektorate sich darauf beschränken, nur im Allge-
meinen unter Bekanntmachung der Eröffnung der Schwimm-
schulen und der Bedingungen der Aufnahme, die Theilnahme
den Schülern anheimzugeben, oder hiezu speziell ermuntern und
auffordern, und auf die Vortheile für die Gesundheit und kör-
perliche Entwicklung aufmerksam machen und sich auch durch
Anordnung einer bestimmten Aufsicht in der Schwimmschule
und öfteres persönliches Erscheinen von der Art der Betheili-
gung überzeugen. Auch findet in Bezug auf die Bedingungen
der Theilnahme ein sehr verschiedenartiges Verfahren statt, in-
dem an vielen Orten die Theilnahme dem Einzelnen unter den
von den Schwimmanstalten gestellten Bedingungen freigestellt wird,
soferne er diese Bedingungen zu erfüllen vermag, während an
andern Anstalten durch Verträge die Benützung den Schülern
entweder gegen eine Aversalsumme ohne Rücksicht auf die Zahl
der Theilnehmer oder den Einzelnen gegen einen bedeutend