Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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liche Hauptmann N. und der Königliche Oberlieutenant Graf 
N. gesammelt haben. 
Hiernach haben sich die Königlichen Studienrektorate, Schul- 
commissariate und Distriktsschulen = Inspectionen des Rezatkreises, 
welche ein Exemplar solchen Unterrichtsbuchs zur Benützung 
erhalten, die Beförderung der Allerhöchsten Absicht angelegen 
sein zu lassen. 
Ansbach, den 5. Juni 1827. 
Königliche Regierung des Rezatkreises, K. v. J. 
Nr. 11,828 S. 306. 
Ministerial-Entschließung vom 31. Dezember 1857, den Schwimm- 
unterricht an ven Studienanstalten betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu befehlen 
geruht, daß auf eine möglichst allgemeine Theilnahme der 
Schüler der Studienanstalten an dem sowohl für die Gesund- 
heit als für die körperliche Ausbildung in hohem Grade för- 
derlichen Unterrichte im Schwimmen in jeder Weise hingewirkt 
werde, ohne daß jedoch diese Theilnahme als für alle Schüler 
obligatorisch erklärt werden soll. 
Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Theilnahme ver 
Schüler an diesem Unterrichte eine sehr ungleiche, je nachdem 
die Studien-Rektorate sich darauf beschränken, nur im Allge- 
meinen unter Bekanntmachung der Eröffnung der Schwimm- 
schulen und der Bedingungen der Aufnahme, die Theilnahme 
den Schülern anheimzugeben, oder hiezu speziell ermuntern und 
auffordern, und auf die Vortheile für die Gesundheit und kör- 
perliche Entwicklung aufmerksam machen und sich auch durch 
Anordnung einer bestimmten Aufsicht in der Schwimmschule 
und öfteres persönliches Erscheinen von der Art der Betheili- 
gung überzeugen. Auch findet in Bezug auf die Bedingungen 
der Theilnahme ein sehr verschiedenartiges Verfahren statt, in- 
dem an vielen Orten die Theilnahme dem Einzelnen unter den 
von den Schwimmanstalten gestellten Bedingungen freigestellt wird, 
soferne er diese Bedingungen zu erfüllen vermag, während an 
andern Anstalten durch Verträge die Benützung den Schülern 
entweder gegen eine Aversalsumme ohne Rücksicht auf die Zahl 
der Theilnehmer oder den Einzelnen gegen einen bedeutend
	        
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