Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Volksversammlungen, namentlich bei Pferderennen dürfen Hunde, 
da sie leicht zu Unglücken Veranlassung geben, nicht mitgenom- 
men werden. 
§. 23. Hunde, bei welchen die in den §§. 13, 21 und 22 
enthaltenen Vorschriften nicht beobachtet werden, sind in Städten 
und in größeren Orten durch eigens aufzustellende Fangknechte 
einzufangen, und der Polizei zur Anzeige zu bringen, welche so- 
fort entweder diese bei dem Wasenmeister verwahrten Hunde 
dem durch das Sicherheitszeichen bekannten Eigenthümer nach 
vorgegangener Abstrafung und Bezahlung der Fanggebühr von 
30 kr. zurückgibt, oder soferne sie mit keinem Sicherheitszeichen 
versehen sind, und sich der Eigenthümer nicht meldet, nach Ab- 
lauf von 24 Stunden tödten läßt. 
In gleicher Weise ist in Städten und Märkten mit jenen 
Hunden zu verfahren, welche Nachts von den Eigenthümern auf 
die Straße hinausgesperrt werden, ober welche nach eingetretener 
Dämmerung noch herrenlos auf den Straßen herumlaufen. 
§. 24. Jeder, dem ein fremder Hund zuläuft, muß hier- 
über binnen 24 Stunden der Ortspolizei Behörde Anzeige ma- 
chen; ist der Hund mit einem Sicherheitszeichen versehen und 
unverdächtig, so soll er dem Eigenthümer gegen Erstattung der 
Kosten, soferne er es wünscht, außerdem auf Verlangen auch 
dem Anzeiger zurückgegeben werden; tritt keiner dieser Fälle ein, 
so wird der Hund bei dem Wasenmeister verwahrt und nach 48 
Stunden getöbtet. 
§. 25. An alle diese Bestimmungen sinb auch Fremde ge- 
halten, nur bleiben sie von der Lösung eines Hundezeichens be- 
freit, wenn sie nicht über 8 Tage in einer Gemeinde sich auf- 
halten. 
§. 26 Wer immer von irgend einem Hunde gebissen wird, 
hat nicht bloß ungesäumt ärztliche Hilfe zu suchen, sondern auch 
sogleich bei der Distriktspolizei-Behörde sich zu stellen, oder 
hierüber Anzeige machen zu lassen, damit der Hund alsbald 
durch den Thierarzt untersucht, und nach Befund das Weitere 
verfügt werden könne. 
§. 27. Wenn sich der Fall ergibt, daß Hausthiere welch 
immer für einer Art, von einem wüthenden oder der Wuth ver- 
dächtigem Hunde, oder anderen wuthkranken Thieren gebissen 
worden sind, so ist der Eigenthümer solcher Thiere verbunden, 
solches ohne allen Verzug der Ortspolizeibehörde anzuzeigen,
	        
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