Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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sofort die weiteren Einleitungen zu treffen. Die Herstellung 
eines Sommer-Turnplatzes für die Schullehrer-Seminaristen 
in Straubing im Garten des neu angekauften Hauses ist bis 
zum Sommer zu Ende zu bringen, und sollten die Mittel hiezu 
nicht ganz oder theilweise aus den Fonds der Anstalt beschafft 
werden können, so ist der Bedarf nach Ziff. V zu liquidiren. 
IV. An der Studienanstalt zu Paßau ist der Turnunter- 
richt während der Sommer-Monate nach den unter Ziff. I an- 
gegebenen Directiven obligalorisch. Weitere Verfügung bleibt 
bis zur möglichst bald zu bewerkstelligenden Ermittlung einer 
Winterlokalität vorbehalten. Die Zöglinge des Knabenseminars 
haben sich an den Turnübungen nur insoferne und insoweit zu 
betheiligen, als dieses von der Seminar-Inspektion als zulässig 
erklärt wird. 
Den Unterricht hat der geprüfte Lehramtskandidat Joseph 
Mayenberg gegen eine Remuneration von 80 fl. bis auf Wei- 
teres zu übernehmen und nach der Spieß’'schen Methode zu 
ertheilen. 
V. Der Bedarf für die erhöhten Bezüge der Turnlehrer, 
sowie für die erste Anschaffung der Geräthe und Einrichtung 
der Lokalitäten ist am Schlusse des Etatsjahres 1861/62 mit 
dem Bedarf für Pensionen 2c. 2c. zur Anzeige zu bringen, 
worauf die Anweisung der Oeckungsmittel erfolgen wird. Vom 
Jahre 1862/63 angefangen sind die Bezüge der Turnlehrer in 
die einschlägigen Etats einzustellen. 
VI. Bezüglich des Turn= Unterrichtes an der Studien- 
Anstalt Metten sind vorerst die für die Anstalt in Paßau un- 
ter Ziff. IV angegebenen Grundsätze maßgebend und ist dem 
Rektorate die Ausmittlung einer geschlossenen Turnlokalität an- 
zuempfehlen. 
Die Beilagen des Berichtes vom 17. d. Mts., dann des 
Berichtes vom 29. Mai v. Is. folgen mit dem Auftrage zu- 
rück, sofort die hienach erforderlichen Verfügungen zu treffen. 
München, den 27. Januar 1863. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
Angelegenheiten. 
Medumn.-Verordn. 8. Sb. 40
	        
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