Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 10,983. S. 316. 
Ministerial-Entschließung vom 30. Dezember 1862, das Verhältniß 
der Turnvereine zur schulpflichtigen Jugend betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
In Anwendung des Art. 28 des Gesetzes vom 26. Febr. 
1850, die Versammlungen und Vereine betreffend, wird der 
schulpflichtigen Jugend, sowohl den Werktags= als Feiertags- 
schülern, dann den Schülern der Studienanstalten und technischen 
Unterrichtsanstalten jede Betheiligung an den bestehenden Turn- 
Vereinen als Vereinsmitglieder untersagt. 
Hiedurch ist jedoch für die Schüler der genannten Kate- 
gorien die Benützung der Turnanstalten, welche diese Vereine 
zum Gebrauche für Nichtmitglieder eröffnen, wenn sie unter ge- 
höriger Aufsicht stattfindet, nicht ausgeschlossen. 
Die kgl. Regierung, K. d. J., hat hienach das Weitere zu 
verfügen. 
München, den 30. Dezember 1862. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
Angelegenheiten, dann des Handels und der öffentlichen 
Arbeiten. 
Wasserbedarf. 
Nr. 5885. S. 12. 
Ministerial-Entschließung vom 5. Februar 1860. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Obwohl seit geraumer Zeit dahin getrachtet wurde, aus 
Mitteln des Gewinn-Antheiles der Münchener-Aachener-Mobi- 
liar-Feuer-Versicherungs-Gesellschaft dem Bedürfnisse der Be- 
schaffung des nöthigen Wassers in den Gemeinden abzuhelfen, 
so konnte dieser Zweck bei der großen Ausdehnung des Bedürf- 
nisses doch nur in unzureichendem Maße erreicht werden und 
noch ist die Zahl der an Wasser-Mangel leidenden Gemeinden 
sehr beträchtlich. 
Erwägend, daß die Befriedigung des Wasserbedarfes für 
Menschen und Vieh in den Gemeinden zu den dringendsten An- 
forderungen gehört und nicht minder für die Sicherheit bei 
Feuersgefahren, für Reinlichkeit und Sanität überhaupt von der 
größten Bedeutung ist, wird das unterzeichnete Staatsministerium
	        
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