Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Blöße dargestellten Verdrehungen mosaischer und talmu- 
discher Gesetze, die Verordnung blieb unbefolgt, oder wurde 
so willkührlich, so abweichend befolgt, daß ihr Zweck gänzlich 
vereitelt ward. Die Hoffnung, daß Ueberlegung des Bessern 
und längere Zeit die Judenschaft bewegen würde, eine, der 
Sorge um das Leben ihrer Glaubensgenossen angemessenere 
Ansicht anzunehmen, bewog die gesetzgebende Gewalt, die Strenge 
in der Execution ihrer Befehle nicht eher anzuwenden, bis eine 
Reihe von Jahren dieselbe überzeugte, daß die Juden un- 
empfänglich für ihr Besseres, auf ihren unrichtigen Meinun- 
gen beharrend, fortführen, sich gegen die wohlthätige Hand zu 
sträuben, welche dieselben durch allmälige Ueberzeuzung auf 
jene Wegeè führen wollte, auf welche dieselben unter der Ein- 
wirkung ihrer Obrigkeit in andern Staaten schon lange ge- 
leitet worden. · 
Auf diese Betrachtungen gestützt, durchdrungen von der Ueber- 
zeugung, daß der Staat eben so kräftig für das Leben der 
unter seinem Schutze stehenden Juden sorgen, und eben so 
wohl der Vormund derselben sein, und sich, wenn es die Si- 
cherheit ihres Lebens erfordert, eben so wenig an ihre Vor- 
urtheile, als an die Vorurtheile seiner christlichen Bewohner 
stören müsfe; verordnen Wir, angelehnt an Unsern gedruckten 
Befehl vom 21. September 1804: 
1) In den Sommermonaten darf, der Regel nach, keine 
jüdische Leiche vor 24 Stunden in den heißesten Tagen, vor 
30 Stunden in den minder heißen, beerdigt werden. 
2) In Wintermonaten dürfen jene, welche ohne alle vor- 
hergegangene Krankheit, ohne empfangene Wunden plötzlich 
sterbeh, Schlagflüssige, hhsterische Weiber, hypochondrische Män- 
ner, unter der Geburt Erblassende, kurz zuvor noch starke und 
gesunde- Kreisende, bei denen keine Verblutüng Ursache des To- 
des war, vor 48 Stunden, im Sommer nicht vor 36 bis 40 
Stunden begraben werden. 
3) Zur Reihe der Ausnahmen gehören alle jene, welche 
an bösartigen und ansteckenden Krankheiten sterben, ferner jene. 
welche an Krebsgeschwüren und ähnlichen Uebeln das Leben 
verliereen; diese müssen früher (und zwar an jenen Orten, wo 
sich ein arzt befindet, nach der von demselben der Polizqzei 
schriftlich mitgetheilten Erkenntniß) begraben werden. Auf 
dem platten Lande und an Orten, wo sich kein Arkt befindet,
	        
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