Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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einstimmigen Ausspruche der gelehrtesten und erfahrensten, so- 
wohl christlichen, als jüdischen Aerzte, kein anderes gewisses 
Kennzeichen eines erfolgten, wirklichen Todes, als die Fäulniß 
der Leiche, annehmen, in der Erwägung, daß nach der eigenen 
Lehre des Talmuds der Jude ganz gewisse Vorschriften des 
Gesetzbuches, wenn es seine Obrigkeit verlangt, nicht zu be- 
obachten brauche, um durch diese Folgsamkeit gegen obrigkeit- 
lichen Befehl, Beweis der Treue und der Unterwürfigkeit ab- 
zulegen, erwarten Wir, daß die Judenschaft Sr. Hoheit, Un- 
serm gnädigsten Landesherrn, diesen in dem Talmud gelehrten 
Beweis der Treue und Unterwerfung, durch willige Befolgung 
gegenwärtiger Verordnung, um so mehr leisten werde, da die- 
selbe von der landesherrlichen Gnade und Fürsorge für ihr 
Wohl durch so manche unwidersprechliche Beweise überzeugt 
sein muß. 
Gegenwärtige Verordnung ist allenthalben, und insbeson- 
dere der Judenschaft, zu publiciren, jedem Schutzjuden ist ein 
Exemplar hievon zuzustellen und auf die Vollziehung mit der 
strengsten Aufmerksamkeit zu wachen. 
Aschaffenburg, den 17. Februar 1809. 
S. 322. 
Verordnung vom 11. Oktober 1809, das frühere Beerdigen der 
Juden betreffend. 
Im Namen Seiner Kaiserl. Königl. Hoheit des Erz- 
her zogs Ferdiuand, Großherzogs von Würzburg 2c. 2c. 
Ueber das frühzeitige Beerdigen der Juden ist allerunter- 
thänigster Vortrag erstattet, und die Allerhöchste Entschließung 
darauf erlassen worden, daß, da es keinem vernünftigen Zwei- 
fel unterliege, daß die Juden in Hinsicht der Beerdigungszeit 
ihrer Leichen sich jenen Vorschriften unterwerfen müssen, welche 
die Polizei bei den Leichen der Christen einzuführen für ange- 
messen erachtet, keine jüdische Leiche eher beerdigt werden dürfe, 
als der Todtenbeschauer das Zeugniß des wirklich eingetre- 
tenen Todes ausgestellt habe, daß vort aber, wo die Todten- 
Beschau noch nicht eingeführt sei, die Leichen der Juden nicht 
früher, als jene der Christen begraben werden sollen. 
Die Uebertretung dieser Verordnung soll mit 100 Reichs- 
thaler Strafe von der ganzen Judengemeinde verbüßt werden.
	        
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