Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Die Amts= und Ortspolizeibehörden haben für die genaue Be- 
obachtung dieser Verordnung zu sorgen. 
Würzburg, den 11. Oktober 1809. 
Großherzogliche Landes-Direktion. 
S. 323. 
Verordnung vom 24. März 1810, die Begräbnisse der Juden betr. 
Im Namen Seiner Kaiserl. Königl. Hoheit des Erz- 
herzogs Ferdinand, Großherzogs von Würzburg 42c. 2c. 
Da die Juden die vorzeschriebene Tiefe der Gräber für 
Verstorbene bisher nicht beobachtet haben, so werden dieselben 
zur genauesten Befolgung der im §. 13. der Leichen= und 
Trauer-Verordnung vom 17. Juni 1805 gegebenen Vorschrift 
angewiesen, und hat jede Judengemeinde, aus welcher vor- 
schriftswidrig eine Beerdigung geschehen ist, ihren Ungehorsam 
das erstemal mit zwanzig Thalern, im wiederholten Falle mit 
einer noch schwereren Strafe zu verbüßen. Sämmtliche Polizei- 
Behörden haben für die Befolgung dieser Verordnung zu wa- 
chen, und zu dem Ende von der Beobachtung derselben bei sich 
ergebenden Beerdigungen von Zeit zu Zeit durch die Gerichts- 
diener sich zu überzeugen zu lassen. 
Würzburg, den 24. März 1810. 
Großherzogliche Landes-Direktion. 
S. 3224. 
Verordnung vom 11. Oktober 1811, die genauen Verzeichnisse über 
die Gebuts-, Trauungs= und Sterbfälle, dann die Verehelichungen 
der Juden und Menoniten überhaupt betre. 
Im Namen Seiner Kaiserl. Königl. Hoheit des Erz- 
herzogs Ferdinand, Großherzogs von Würzburg te. 1c. 
Um in den Verzeichnissen der Gebornen, Getrauten und 
Gestorbenen der Menoniten und Juden eine strenge Ordnung 
und volle Genauigkeit beobachten zu können, wird mit aller- 
höchster Genehmigung verordnet: 
1) Jeder Hausvater der Menoniten und Juden ist schul- 
dig, in den ersten zwölf Stunden nach einer in seinem Hause 
geschehenen Entbindung, Verehelichung und nach einem Sterbe- 
falle die Anzeige davon der Pfarrei, wohin sein Wohnort ge- 
hört, zu machen.
	        
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