Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 6121. S. 326. 
Ministerial-Entschließung vom 14. Mai 1825, das für die Jsrae- 
liten zu Fürth festgesetzte Beerdigungs-Regulativ betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Aus Veranlassung einer neuerlichen Beschwerde ves israe- 
litischen Vereins -Vorstandes zu Fürth gegen das ihnen vor- 
geschriebene Beerdigungs = Regulativ ist die k. Regierung des 
Isarkreises zur Erholung eines Berichts von der k. Polizei- 
Dlirektion München aufgefordert worden, wie es in Ansehung 
der Beerdigung der Israeliten in der Haupt= und Residenz- 
stadt gehalten werde. 
Indem der k. Regierung des Rezatkreises, K. d. J., in 
der Anlage der Bericht der erwähnten Polizeibehörde zur Ein- 
sicht mitgetheilt wird, und zugleich die Duplicate von zwei 
spätern Vorstellungen des israelitischen Vereinsvorstandes sammt 
Beilagen angefünt werden, lassen Seine Königliche Majestät 
Allerhöchst Ihre Willensmeinung dahin eröffnen, daß die Israe- 
iten zu Fürkh in Ansehung der Beerdigung nicht strenger be- 
handelt werden sollen, als die Israeliten in der Haupt= und 
Residenzstadt, wonach die Bestimmungen unter Lit. a. b und c. 
des Beerdigungs Regulatios von selbst ihre auch durch die 
der ersten Vorstellung anliegenden ärztlichen Gutachten wohl 
molivirte Modification erhalten. Die k. Regierung des Rezat- 
kreises, K. d. I., hat hienach das Geeignete zu verfügen. 
München, den 14. Mai 1825. 
Staatsministerium des Innern. 
Nr. 9485. 
Abdruck des allegirten Berichtes der k. Polizei- 
direktion München. ad Num. 731L5. 
Die Beerdigung der Juden-Leichen betr. 
Stirbt dahier ein Israelite, so wird sogleich dem Land- 
arzte des einschlägigen Distriktes hierüber Anzeige erstattet, und 
von demselben vorschriftsmäßig die erste Todtenbeschau vorgenom- 
men. In Bezug auf die zweite Todtenbeschau ist von den allgemein 
geltenden Anordnungen aus dem Grunde bei den Israeliten 
eine Ausnahme eingeführt worden, weil der jüdische Leichen- 
Acker beinahe eine Stunde von der Stadt entfernt liegt, und 
wegen dieser weiten Entfernung dortselbst die zweite Todten- 
beschau nicht wohl vorgenommen werden kann.
	        
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