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Es muß daher die Leiche eines Israeliten wenigstens 24
Stunden unter genauer Aufsicht im Sterbehause aufbewahrt
werden, wenn nach Ablauf dieser Frist die zweite Todtenbe-
schau von dem Königlichen Polizeichirurgen Senger vorgenom-
men, und von demselben in dem Todtenbeschauzettel das Da-
sein der unzweifelhaften Kennzeichen des Todes bezeugt wird.
Der Todtenbeschauzettel wird, wenn er mit diesem Zeugnisse
versehen ist, zur Königlichen Polizeidirektion gebracht, und da-
selbst hierauf die Bewilligung zur Beerdigung ausgefertigt.
Indem man dieß auf den Grund der höchsten Entschlie-
ßung vom 22., eingelaufen den 24. d. M. gehorsamst berichtet,
empfiehlt sich in tiefster Ehrfurcht.
München, den 26. April 1825.
Der Königlichen Regierung
unterthänigst gehorsamste
königliche Polizei-Direction.
Nr. 9741. §S. 327.
Ministerial-Entschließung vom 7. Dez. 1829, die Beschneidung und
Beerdigung der Juden betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Es ist angezeigt worden:
1) daß die Beschneidung der männlichen Neugebornen der
Juden durch Personen geschehe, welche die nöthige chirurgische
Fertigkeit durchaus nicht besitzen;
2) daß die verstorbenen Juden öfter schon 8 Stunden nach
dem Tode begraben werden.
Die k. Regierung hat zu sorgen:
a) daß künftig Niemand die Approbation der Beschneidung
mehr erhalte, wenn er nicht von einem anerkannten Chirurgen
ein Zeugniß beigebracht, daß er die erforderliche Befähigung
besitze;
b) daß in Beziehung auf Begräbnisse, namentlich die Zeit
derselben nach dem Tode, und die Todtenbeschau die bestehenden
allgemeinen polizeilichen Vorschriften allenthalben in Anwendung
gebracht werden.
Ueber den Vollzug ist Bericht zu erstatten.
München, den 7. Dezember 1829.
Staatsministerium des Innern.