Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Es muß daher die Leiche eines Israeliten wenigstens 24 
Stunden unter genauer Aufsicht im Sterbehause aufbewahrt 
werden, wenn nach Ablauf dieser Frist die zweite Todtenbe- 
schau von dem Königlichen Polizeichirurgen Senger vorgenom- 
men, und von demselben in dem Todtenbeschauzettel das Da- 
sein der unzweifelhaften Kennzeichen des Todes bezeugt wird. 
Der Todtenbeschauzettel wird, wenn er mit diesem Zeugnisse 
versehen ist, zur Königlichen Polizeidirektion gebracht, und da- 
selbst hierauf die Bewilligung zur Beerdigung ausgefertigt. 
Indem man dieß auf den Grund der höchsten Entschlie- 
ßung vom 22., eingelaufen den 24. d. M. gehorsamst berichtet, 
empfiehlt sich in tiefster Ehrfurcht. 
München, den 26. April 1825. 
Der Königlichen Regierung 
unterthänigst gehorsamste 
königliche Polizei-Direction. 
Nr. 9741. §S. 327. 
Ministerial-Entschließung vom 7. Dez. 1829, die Beschneidung und 
Beerdigung der Juden betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Es ist angezeigt worden: 
1) daß die Beschneidung der männlichen Neugebornen der 
Juden durch Personen geschehe, welche die nöthige chirurgische 
Fertigkeit durchaus nicht besitzen; 
2) daß die verstorbenen Juden öfter schon 8 Stunden nach 
dem Tode begraben werden. 
Die k. Regierung hat zu sorgen: 
a) daß künftig Niemand die Approbation der Beschneidung 
mehr erhalte, wenn er nicht von einem anerkannten Chirurgen 
ein Zeugniß beigebracht, daß er die erforderliche Befähigung 
besitze; 
b) daß in Beziehung auf Begräbnisse, namentlich die Zeit 
derselben nach dem Tode, und die Todtenbeschau die bestehenden 
allgemeinen polizeilichen Vorschriften allenthalben in Anwendung 
gebracht werden. 
Ueber den Vollzug ist Bericht zu erstatten. 
München, den 7. Dezember 1829. 
Staatsministerium des Innern.
	        
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